dokumentation

Auzüge aus dem Urteil

(...) Die vom Antragsgegner [die Versammlunsgbehörde, die Red.] herangezogenen Umstände (sind) nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Hierbei fällt bereits ins Gewicht, dass die Antragstellerin [die NPD, die Red.] die Auflagen (...) des Bescheides, die durch das Verbot der Verwendung bestimmter Kleidungsstücke, Fahnen, Transparente und Parolen in besonderer Weise dem Eindruck einer nationalsozialistisch geprägten Veranstaltung entgegenzuwirken suchen, offensichtlich ohne weiteres akzeptiert. Das damit allein in Rede stehende, strafrechtlich nicht relevante Thema der Veranstaltung „Deutschland zuerst – gemeinsam für soziale Gerechtigkeit in einem Europa der Vaterländer – gemeinsam die Globalisierung stoppen“ (...) erweckt damit nach Überzeugung der Kammer auch im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin gewählten Tag keinesfalls den vom Antragsgegner befürchteten Eindruck. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass der 1. Mai im Bewusstsein der Bevölkerung mit der Einführung dieses Tages als gesetzlicher Feiertag durch Nationalsozialisten und den hieran anschließenden Maßnahmen Hitlers gegen die Gewerkschaften verknüpft ist. Insofern verbietet sich der Vergleich mit der Konstellation des Holocaust-Gedenktages am 27. Januar (...). Es spricht für sich, dass die hinsichtlich der angeblichen Bedeutung des 1. Mai vom Antragsgegner herangezogenen Erwägungen trotz vergleichbarer Sachlage im Vorjahr in dem entsprechenden Bescheid (...) keinerlei Erwähnung gefunden haben.

(aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts)