: Betriebskosten verjähren
■ Gerichtsurteil zu alten Nebenkosten: Mieterin musste nicht zahlen
Wer eine Wohnung mietet, wird ständig zur Kasse gebeten. Nicht nur für Miete, Strom und Wasser muss der Mieter löhnen. Immer fallen zusätzlich allerhand Betriebskosten an, die das Wohnen in einer vermeintlich günstigen Lage nicht selten zum teuren Vergnügen machen. Die Müllabfuhr und der Hausmeister müssen bezahlt werden. Auf einmal verkündet der Vermieter, dass der Aufzug repariert, das Treppengeländer gestrichen und der Balkon unbedingt neu verputzt werden muss.
Doch ist Vorsicht angesagt, wenn der Vermieter mit dem Überweisungsträger in der Hand an der Haustür klingelt. Nach einem Jahr nämlich verjähren die Betriebskosten. Das hat kürzlich das Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen C0071/01) bestätigt und damit einer Mieterin Recht gegeben, die zu Kostennachzahlungen von 1.146 Mark aus den Jahren 1996 bis 1999 aufgefordert worden war.
Die Frau hatte sich daraufhin an den Mieterschutzbund gewendet und um Beratung gebeten. Da mehrere Jahre lang keine Betriebskosten abgerechnet worden waren, musste die Mieterin davon ausgehen, dass auch keine Zahlungen mehr auf sie zukommen, erklärt Gert Brauer vom Mieterschutzbund. Daher sei man vor Gericht gegangen.
Glück für die Mieterin. Das Amtsgericht entschied ebenfalls, dass keine Betriebskosten für das Jahr 2000 bezahlt werden müssen, da der Vermieter keine Überprüfung seiner Forderungen ermöglichte. Ein Mieter, so das Gericht, habe Anspruch darauf, Rechnungsbelege über zu erstattende Leistungen vorgelegt zu bekommen. Verzichtet der Vermieter darauf, muss er die Betriebskosten selbst übernehmen. evl
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