: Frauenbeauftragte müssen Hauptamtliche sein
Zwei Kommunen in NRW wollten die Gleichstellung nur ehrenamtlich beobachten lassen. Verfassungsgerichtshof weist ihre Beschwerde aber zurück
BERLIN taz ■ Nordrhein-Westfalens Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, eine fest angestellte Mitarbeiterin zur Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten zu ernennen. Das entschied gestern der Landesverfassungsgerichtshof in Münster. Das Gericht wies damit eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Stadt Rahden und der Gemeinde Stemwede in Nordrhein-Westfalen zurück.
Die im Kreis Minden-Lübbecke liegenden Kommunen sahen ihr Recht auf Selbstverwaltung durch das von der rot-grünen Koalition im November 1999 beschlossene Gleichstellungsgesetz verletzt. Gerade in kleinen Gemeinden könne die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten auch ehrenamtlich erledigt werden, argumentierten sie.
Für die beiden Kommunen ist das Urteil trotzdem ein Teilerfolg: Wie das Verfassungsgericht betonte, regelt das Gleichstellungsgesetz nicht, wie stark die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte von ihrer restlichen Arbeit freigestellt werden muss – im Gesetz finden sich hierzu nur Empfehlungen.
Die nordrhein-westfälische Ministerin für Gesundheit und Frauen, Birgit Fischer (SPD), und die frauenpolitischen Sprecherinnen aller Landtagsfraktionen halten das Urteil trotzdem für positiv. „Damit hat das Gericht klargestellt, dass es keine Alternative zur Arbeit der hauptamtlichen Kräfte gibt“, so Fischer. Die Festschreibung eines festen Zeitkontingents für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten hätte keinen Sinn gemacht, meint auch die grüne Landtagsabgeordnete Marianne Hürten: „Dann hätte das Gericht unser Gesetz heute wieder kassiert.“
Leise Kritik kommt dagegen von der Sprecherin der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros, Christel Steylaers: „Wir halten ein festes Zeitfenster für die Gleichstellungsarbeit nach wie vor für wünschenswert – aber das ist nach der geltenden Rechtslage wohl nicht drin.“ Auch das niedersächsische Verfassungsgericht habe das Gleichstellungsgesetz des Landes eingeschränkt, weil für kleine Gemeinden mindestens eine Halbtagsstelle für die Gleichstellungsbeauftragten vorgesehen war. ANDREAS WYPUTTA
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