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Die „epidemische Lage“ muss nicht aus juristischen Gründen enden

Am 25. November soll die „epidemische Lage natio­naler Tragweite“ auslaufen. Die Ampel-Koalition begründet das mit „recht­lichen Risiken“.

Richtig ist:

Es gibt keinen rechtlichen Druck, die „epidemische Lage“ zu beenden. Die Ampel versteckt sich hinter juristischen Argumenten, weil sie weiß, wie unpopulär diese Entscheidung jetzt wäre, da täglich neue Corona­höchststände ge­meldet werden.

Die Feststellung der „epidemischen Lage“ ist die gesetzliche Voraussetzung für besonders intensive Maßnahmen, welche die Bundesländer zur Eindämmung von Corona verordnen können. Eine Reihe dieser Maßnahmen soll nach dem Willen der Ampel künftig nicht mehr zur Verfügung stehen: Ausgangssperren, Reiseverbote, die Schließung von Gastronomie, Einzelhandel und Hotels sowie Versammlungs- und Gottesdienstverbote.

Keines dieser Instrumente ist per se verfassungswidrig. Soweit einzelne Anordnungen der Bundesländer von Gerichten beanstandet wurden, ging es in der Regel nur um die Frage, ob das Ins­trument in der jeweiligen Situation erforderlich und angemessen war und ob es verhältnismäßig ausgestaltet wurde.

Wer grundsätzliche Bedenken gegen einzelne Maßnahmen wie Ausgangs­sperren hat, sollte eben dieses Instrument aus dem Gesetz streichen. Andere, rechtlich nicht umstrittene Maßnahmen wie Shutdowns von Gastronomie und Einzelhandel könnten dann auch weiterhin anwendbar bleiben.

Christian Rath

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