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Zweckentfremdung von WohnraumKaum legale Ferienwohnungen

38.000 Touristenappartements gibt es in Berlin – genehmigt sind 600. Den Bezirken fehlt die Technik, um illegale Angebote aufzuspüren.

Illegale Ferienwohnungen finden sich überall in der Stadt Foto: dpa

Berlin taz | Die Anzahl der Ferienwohnungen in Berlin liegt laut Schätzungen des Deutschen Ferienwohnungsverbands bei mehr als 38.000. Ein genauer Überblick fehlt, auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, das eine Vermietung nur nach einer Genehmigung durch die Bezirksämter gestattet. Wie groß die Diskrepanz zwischen legalen und illegalen Ferienappartements ist, zeigen aktuelle Zahlen des Senats.

Laut einer Kleinen Anfrage des BSW-Abgeordneten Alexander King wurden seit Ablauf der Übergangsfrist 2016, in der bestehende Ferienwohnungen noch geduldet wurden, lediglich 4.785 Anträge auf Vermietung einer Ferienwohnung gestellt. Etwa die Hälfte der Anträge entfallen auf den Bezirk Mitte, in Friedrichshain-Kreuzberg waren es 464.

Genehmigt wurden dagegen stadtweit innerhalb von acht Jahren nur 600 Wohnungen, wie die Senatsverwaltung für Stadtverwaltung auf Anfrage der taz mitteilt. Etwa gleichauf liegen hier die Bezirke Pankow mit 120, Friedrichshain-Kreuzberg mit 114 und Mitte mit 112 bewilligten Anträgen.

Tatsächlich ist die Zahl der beantragten Ferienwohnungen noch höher, als der Senat sie aufführt. So zählt der Jahresbericht des Landesrechnungshofes von 2024, der der unzureichenden Verfolgung illegaler Ferienwohnungen ein ganzes Kapitel widmet, zwischen 2018 und 2022 knapp 3.400 Anträge, davon 946 in Friedrichshain-Kreuzberg.

Laut dem zuständigen Bezirksstadtrat Oliver Nöll (SPD) werden bei dieser Statistik – anders als bei den Senats­zahlen – auch die Anträge für Ferienwohnungen in eigens genutzten Haupt- oder Nebenwohnungen mitgerechnet.

Scraping-Software fehlt

Unabhängig von der genauen Anzahl der Anträge ist die Zahl der Genehmigungen gering. 114 hält Nöll für „eine realistische Größe“ in seinem Bezirk. Sicher ist damit: Die Anzahl illegaler Ferienwohnungen übersteigt die der genehmigten um ein Vielfaches. Für Alexander King steht fest: „Offensichtlich funktioniert die Umsetzung des Gesetzes nicht. Für eine Stadt mit diesem Wohnungsmangel ist das ein Skandal.“

Es fehle an einer „systematischen, groß angelegten softwaregestützten Verfolgung des Ziels, Wohnraumzweckentfremdung aufzudecken“, sagt King. Der Senat hatte dies einst in Aussicht gestellt und auch ins Gesetz geschrieben: „Die automatisierte Auswertung öffentlich zugänglicher Daten der Online-Plattformen ist unumgänglich.“

Leicht herausgefiltert werden könnten dann all jene Angebote auf Seiten wir Airbnb, die keine von den Bezirken vergebene Registrierungsnummer haben. Geliefert hat der Senat laut Nöll aber nicht. Der Bezirk solle nun „nicht mehr länger warten, sondern prüfen, welche Software wir einsetzen können“.

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3 Kommentare

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  • Da jede noch so minimale Schutzmaßnahme gegen den Besuch von Robotern auf den untersuchten Anbieterseiten nach der derzeitigen Rechtsprechung Scraping ohne richterliche Anordnung illegal macht, ist der Ruf nach Scraping-Software Geldverschwendung. Sobald der Senat nach dem Kauf einer überteuerten Software damit anfängt, werden die Schotten in wenigen Tagen hochgehen (falls sie das nicht schon sind, so etwas kann für echte menschliche Besucher praktisch unsichtbar gestaltet werden).

    • @TheBox:

      Eine Richtigstellung zur "derzeitigen Rechtssprechung" (Zweckentfremdungsverbotsgesetz, § 5a, Abs. 4 und Abs. 5):

      "Das zuständige Bezirksamt ist befugt, ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, um die nach § 5a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen."

      "Die zuständigen Bezirksämter können mit Hilfe automatisierter Verfahren anlasslos Daten, die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, verarbeiten, um in Stichproben festzustellen, ob bei Angeboten oder Werbung für Ferienwohnungen und sonstige Unterkünfte eine Registriernummer oder die Geschäftsdaten des Anbieters und die genaue Lage der Unterkünfte angegeben sind oder in Genehmigungen enthaltene zeitliche Beschränkungen der Zweckentfremdung eingehalten werden. Es sind nur Daten zu erheben, die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind."

      Von richterlicher Anweisung als Voraussetzung des scrapings ist hier keine Rede...

      • @Pflasterstrand:

        Doch, eben wenn die Daten nicht "allgemein zugänglich" sind, wie von Ihnen als ausdrückliche Einschränkung oben zitiert. Allgemein zugänglich sind Daten nach der von mir angesprochenen Rechtsprechung schon dann nicht mehr, wenn irgendwelche im Normalfall transparenten Mechanismen auf einer Website eingesetzt werden, um zu erkennen, ob der Abrufer ein Mensch oder ein Programm ist - sichtbarere Kontrollen wie Log-Ins sind nicht notwendig. Werden diese Checks umgangen, macht sich die Berliner Verwaltung strafbar. Fertige einfach einsetzbare Bausteine für solche Zugriffskontrollfeatures hat heute eigentlich jedes größere Content Delivery System, und diese werden routinemäßig auf Sites eingesetzt, die nicht gescraped werden wollen. Ich wäre nicht überrascht, wenn die üblichen Verdächtigen in diesem Fall so etwas schon lange nutzen würden.