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Wenn zwei Lesben ein Kind erwartenMutter mit Malus

Gesa Teichert-Akkermann und Verena Akkermann können nach deutschem Recht nicht beide Mütter sein. Dagegen will das Paar klagen.

Die Sache ist eilig, denn Anfang Februar ist Geburtstermin. Gesa Teichert-Akkermanns Babybauch Foto: Moritz Küstner

Berlin taz | Es war ein langer Weg bis hierhin. Vierundzwanzig Jahre Partnerschaft, sieben Jahre Kinderwunsch. Dreimal der Versuch über eine Samenspende, dreimal Hormonbehandlung, dreimal Schwangerschaft – und dreimal der Verlust des ungeborenen Kindes. Dann entschieden sie sich für eine Embryonenspende, also der Übertragung eines Embryos in die Gebärmutter, einen in Deutschland sehr seltenen Eingriff, bei dem die biologischen Eltern anonym bleiben.

Nach Monaten auf der Warteliste hatten sie Glück, fuhren für den Eingriff nach München. Zählten dann bangend die Wochen und Ultraschallbilder, bis endlich feststand: Ihr Kind ist gesund, Anfang Februar ist der Geburtstermin. Gesa Teichert-Akkermann und Verena Akkermann werden Eltern. Mutter wird laut Geburtsurkunde jedoch nur eine von beiden.

In dem kleinen katholischen Dorf Schellerten bei Hildesheim sitzen die Frauen in ihrem Wohnzimmer. Im Kamin brennt ein Feuer, der Esstisch ist immer noch weihnachtlich dekoriert. Nebenan im Hellgrün gestrichenen Kinderzimmer muss noch ein Laufstall aufgebaut werden.

Eben ist die Hebamme gegangen und hat eine maßstabsgetreue Babypuppe dagelassen, zum Üben. Den Strampler schmückt die Aufschrift: „I love Mom and Dad“. Die werdenden Mütter können darüber nur lachen. Gesa Teichert-Akkermann erzählt von ihrem letzten Einkauf, bei dem sie fast einen ähnlichen Strampler gekauft hätte, auf dem stand „Mom + Dad = Me“. „Da sind bei uns schon ein paar mehr beteiligt gewesen“, sagt die 44-Jährige und streichelt ihren hochschwangeren Bauch.

Deutsches Recht: Ein Paar mit allein erziehender Mutter

Die Geburtsurkunde wird diese Entstehungsgeschichte verschweigen. Und auch das Gesetz schweigt. Denn bis heute sieht das Abstammungsrecht vor, dass ein Neugeborenes einen Vater und eine Mutter hat. Gleichgeschlechtliche Paare, Bi-, Inter- und Transsexuelle sowie Mehrelternschaften können rechtlich nicht abgebildet werden. Gesa Teichert gilt als alleinerziehend.

Verena Akkermann und Gesa Teichert-Akkermann Foto: Moritz Küstner

Damit Verena Akkermann das Sorgerecht für ihr Kind erhält, muss sie die Stiefkindadoption beantragen – ein mühsamer Weg durch Jugendamt und Familiengericht, bei dem ihr Haus begutachtet und sie mit Fragen zu ihrer Familiengeschichte konfrontiert wird. Das kann – je nachdem, wer auf dem Richterstuhl sitzt – bis zu eineinhalb Jahren dauern. In der Zwischenzeit benötigt sie ein Formular ihrer Frau, das ihr das „kleine Sorgerecht“ überträgt, wenn sie ihr Kind von der Kita abholen oder zum Arzt bringen will. Akkermann fühlt sich unter Generalverdacht gestellt. „Durch die Ehe für alle wurde fast alles gleichgestellt“, sagt die 46-Jährige.

Ihr Kind wird sogar den gleichen Nachnamen haben wie sie, da Akkermann seit November letzten Jahres der eingetragene Familienname ist. „Nur das Abstammungsrecht hat man nicht angefasst.“ Bewusst, wie Gesa Teichert-Akkermann ergänzt. Die rechtliche Vorgabe, dass ein Kind nicht ohne Vater auf die Welt kommen kann, sei die heilige Kuh einer patriarchalen Gesellschaft.

Der Bundestag berät – das kann dauern

Dabei gibt es im Bundestag schon länger Bemühungen um die rechtliche Gleichstellung lesbischer Mütter. Bereits zwischen 2015 bis 2017 erarbeitete ein Arbeitskreis Abstammungsrecht erste Reformvorschläge. Im Juni 2018 brachten die Grünen einen Gesetzentwurf ein – im März 2019 folgte ein Diskussionsteilentwurf der damaligen Justizministerin Katarina Barley (SPD). Dieser sieht neben weiteren Neuerungen analog zu der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Mit-Mutterschaft vor. Dadurch wird zweite Mutter, wer zu dem Zeitpunkt der Geburt Ehefrau der gebärenden Mutter ist, schriftlich die Mit-Mutterschaft anerkennt oder durch ein Gericht als solche festgestellt wird.

Der Entwurf des Ministeriums liegt nun fast ein Jahr zurück, seitdem hängt die Reform in der Schwebe. Auf Anfrage der taz ebenso wie auf parlamentarische Fragen der Grünen und Linken im Bundestag Ende 2019 kommt die gleiche Antwort: Derzeit werte man die Stellungnahmen zu dem Entwurf aus – ein Terminplan stehe noch nicht fest.

Ulle Schauws, queerpolitische Sprecherin der Grünen und Mitinitiatorin des Gesetzesentwurfs, geht die Reform nicht schnell genug. „Diese Planlosigkeit kritisiere ich sehr deutlich“, sagt sie. 95 Prozent der Regenbogenfamilien bestünden aus zwei Lesben als Mütter. Diese könne man nicht länger als Familien zweiter Klasse mit der Stiefkindadoption im Regen stehen lassen. Verena Akkermann sieht Christine Lambrecht (SPD), die Nachfolgerin von Katarina Barley an der Spitze des Justizministeriums, in der Pflicht. Die habe die Gleichstellung homosexueller Paare nicht auf der Agenda.

Karl-Heinz Brunner, queerpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Bundestag, macht dagegen die Koalitionspartner von der Union für die Verzögerung verantwortlich. Es herrsche eine Blockadehaltung bei der Union, deren Abgeordnete zum Teil massive Bedenken gegen den Entwurf des Ministeriums hätten. Derzeit sei für das zweite Halbjahr 2020 die nächste Diskussion geplant.

Jan-Marco Luczak, der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, erklärt, es sei auch für die Union „klar, dass wir angesichts der Fortschritte in der Reproduktionsmedizin, aber auch des Aufkommens neuer Familienmodelle einige grundlegende Anpassungen werden vornehmen müssen“. Das Adoptionsrecht böte dabei gute Anknüpfungspunkte. Die Vorschläge der Grünen nennt ­Luczak „übereilt und nicht ausgereift“, da dort der Elternwunsch von Erwachsenen im Zentrum stünde, nicht aber die Interessen des Kindes.

SPD-Mitarbeiter Nakoinz hofft, dass es nicht bei der Teilreform bleibt. „Es ist nur ein erster Schritt hin zu einem modernen und flexiblen Abstammungsrecht“, sagt er. Der Rest der LGBTI-Community werde in dem Entwurf noch nicht bedacht. Das bemängelt auch das Paar aus Hildesheim. „Warum heißt es nicht einfach Elternteil 1 und Elternteil 2?“, fragt Gesa Teichert-Akkermann. „Davon geht doch die Welt nicht unter.“

Eine Stiefkindadoption? Kommt nicht infrage!

Als sie schwanger wurde, hofften sie und ihre Frau noch, dass sie bis zu der Geburt ihres Kindes gleichberechtigt in der Geburtsurkunde stehen könnten. Nicht nur aus politischer Überzeugung: Gesa Teichert-Akkermann hat das seltene Turner-Kieser-Syndrom, durch das ihre Gelenke übermäßig verschleißen. Sie sitzt im Rollstuhl, das Kind muss per Kaiserschnitt entbunden werden. Sollte ihr während der Narkose etwas zustoßen, wäre das Kind Vollwaise. Trotz des Risikos kommt eine Stiefkindadoption für Verena Akkermann nicht infrage. „Ich fand diese Prozedur schon immer diskriminierend“, sagt sie. „Wie das schon klingt: Stiefkind.“

Als wohl erstes lesbisches Paar wollen sie nun einen neuen Weg gehen: vor das Gericht und die Augen der Öffentlichkeit. Beim örtlichen Standesamt reichten sie die Anerkennung der Mit-Mutterschaft ein. Ein Blatt Papier, ein paar kurze Zeilen und zwei Unterschriften; ebenso viel, wie es für ein heterosexuelles Paar braucht, das die Vaterschaft des Mannes anerkennen lassen möchte.

„Wir dachten, wir tun einfach mal so, als ginge das“, sagt Gesa Teichert-Akkermann, die bei der Magnus Hirschfeld Stiftung arbeitet. In der Rechtssprache nennt man das einen Analogieschluss: die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen ähnlichen, noch ungeregelten Tatbestand. Für den Fall, dass der Gesetzgeber eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz gelassen hat, kann dann eine Regelung wie die Vaterschaftsanerkennung im Bürgerlichen Gesetzbuch auch auf die Mit-Mutterschaft angewendet werden. Doch eine Woche später kam die Ablehnung des Standesamtes: nicht durchführbar aufgrund fehlender Rechtsgrundlage. Auch den Analogieschluss lehnt die Behörde ab.

Ich fühle mich als lesbische Frau diskriminiert

Verena Akkermann

Die Frauen reichten Widerspruch beim Standesamt ein. Sie sehen sich in ihren Grundrechten verletzt. „Es geht um meine Würde“, sagt Verena Akkermann. „Wäre ich ein Mann, wäre die Anerkennung von mir als Elternteil eine Sache von wenigen Minuten – ein Wisch und ein Glas Sekt zum Anstoßen. Ich fühle mich als lesbische Frau ganz grundlegend diskriminiert, und zwar in einer Plattheit, wie ich es seit Langem nicht mehr erlebt habe.“ Auch die Würde des Kindes werde verletzt, sagt Gesa Teichert-Akkermann, weil seine Lebensrealität nicht anerkannt werde. „Der Staat macht sich der Kindswohlgefährdung schuldig“, sagt sie. „Ein Kind hat Anspruch auf zwei Eltern.“

Diese Ansicht teilt auch Maria Wersig, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. „Es ist eine diskriminierende Gesetzeslage“, urteilt sie. Der Wandel von Familie stelle das Abstammungsrecht vor Probleme – ein Rundumschlag sei nötig. Doch der Knoten sei noch nicht geplatzt. Wersig ist skeptisch, ob die Reform diese Legislaturperiode noch kommt. Dass das Paar aus Schellerten klagen will, findet sie gut. „Fakten brauchen Gesichter“, sagt die Juristin. „Ein Gerichtsverfahren erzeugt Aufmerksamkeit und kann politischen Wandel vorantreiben.“ Derzeit liegt die Klage beim Amtsgericht in Hildesheim – ob dieses den Fall annimmt oder wegen übergeordneter Interessen an ein Bundesgericht gibt, ist offen. Wenn nötig, will das Paar durch alle Instanzen gehen. „Bis auf die Ehe für alle hat es für jede Gleichstellungsreform eine Verfassungsklage gebraucht“, sagt Gesa Teichert-Akkermann.

Trotz des anstehenden Prozesses und der gesundheitlichen Sorgen freuen sich die Frauen auf die Geburt. „Wir werden bald Mütter sein“, sagt Gesa Teichert-Akkermann. Es sei skurril – fügt sie nach kurzer Stille hinzu –, dass sie eigentlich nichts von anderen werdenden Eltern unterscheide und gleichzeitig etwas so Grundlegendes trenne.

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15 Kommentare

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  • Was soll daran diskriminierend sein, dass ein Mann, der biologisch entweder der Vater ist oder zumindest sein kann, wobei es bei den meisten Ehemännern eben nicht nur eine Vermutung ist, ohne weiteres als Vater eingetragen wird, während eine Frau, die biologisch nicht der Vater sein kann, nicht eingetragen wird. "Gleiches gleich und ungleiches ungleich" behandeln verlangt Art. 3 GG und was "gleich" ist, bestimmt sich eben auch nach der Biologie.

    Bei 2 schwulen Vätern sind die Regeln im übrigen auch nicht anders - der Punkt ist einfach, dass in beiden Situationen klar ist, dass ein Dritter beteiligt sein muss, der ggf. auch Rechte haben kann.

    • @Dr. McSchreck:

      "Gleiches gleich und ungleiches ungleich"







      Das ist die Verkürzung, die gerne in Populismen verwendet wird. Es geht aber darum, ob Gruppen und ihre Anliegen *wesentlich* gleich oder ungleich sind, und diese Wesentlichkeit ist hinreichend gewichtig zu begründen.



      Außerdem lassen Sie völlig außer Acht, dass hier vor allem auch die Kinder je nach Konstellation ungleich behandelt werden, da für Kinder von lesbischen Paaren momentan weniger Rechtssicherheit besteht, ohne dass der Gesetzgeber begründet hätte, was diese Ungleichbehandlung rechtfertigen sollte. Eine abstrakte Erörterung von Elternschaft, z.B. im Sinne von was "biologisch" sei, ist hier nicht ausreichend.

      • @mats:

        Das ist eine Verkürzung, die jeder Jurist im Studium als Faustformel lernt. Im übrigen mischen Sie hier einiges durcheinander, es geht nicht allgemein um Gleichstellung sondern konkret um die Frage, warum die andere Mutter nicht "automatisch" durch die Geburt während der Ehe eine Elternstellung bekommt - wie der Ehemann es tut. Hier ist ein "wesentlicher Unterschied", dass der Ehemann in den allermeisten Fällen tatsächlich der Vater ist - während die Ehefrau niemals biologischer Vater sein kann - und damit dessen schutzwürdigen Interessen auch eine Rolle spielen. Bei 2 Schwulen wird das auch für selbstverständlich erachtet, dass die Mutter, die das Kind gebährt (das können ja wiederum Männer nicht) Rechte hat und haben soll.

        • @Dr. McSchreck:

          Das habe ich nicht vermischt, ich habe auch nicht vereinfacht. Ich habe darauf hingewiesen, dass Sie den Aspekt der Ungleichbehandlung der Kinder außer Acht lassen, sowie darauf, dass der Sprung von einer (und auch nicht der einzig möglichen) Defintion "biologischer" Elternschaft zu dem, was "gleich" oder "ungleich" sei, ein Kurzschluss ist.

          • @mats:

            Ich verstehe in der Tat nicht, wo die Kinder "ungleich" behandelt werden, außer dass alle Kinder ungleich behandelt werden, auch von Alleinerziehenden oder schwulen Paaren usw. - "Vereinfachung" haben Sie mir eher vorgeworfen, würde ich sagen.

            Der entschiedene Punkt ist, dass bei allen gleichgeschlechtlichen (daher nicht rein biologischen) Eltern ein Dritter eine Rolle spielt, der auch Rechte hat.

            • @Dr. McSchreck:

              1. Die Mütter sind de facto nicht alleinerziehend. Die Co-Mütter sind von Anfang an in der Rolle eines Elternteils.



              2. Die Kinder sind keine "Stiefkinder" im Sinne von Kindern, die aus vorherigen Beziehungen einer der Partnerinnen stammen, sondern werden in die eheliche Konstellation der Mütter hineingeboren.



              3. In Regenbogenfamilien ist es oftmals so, dass Bio-Väter de facto eine Rolle als Vater einnehmen, diese aber rechtlich nicht geltend machen, damit der Lebensmittelpunkt des Kindes beim Mutter-CoMutter-Paar bleibt. Diese Konstellationen beruhen alle auf Vertrauen, und es gibt für die Beteiligten keine Rechtssicherheit.

              • @mats:

                eben. All dies kann man hier genauso handhaben wie bei Ihrem Punkt 3. - aus den gleichen Gründen wie Punkt 2.

  • Embryonenspende ist in Deutschland illegal. Mit gutem Recht, wie auch der taz-Artikel zur Reproduktiven Gerechtigkeit nahelegt. Sorry, Frauen, die dermaßen auf die Produktion von "eigenem" Nachwuchs fixiert sind, kann ich nicht unterstützen.

    • @resto:

      Eine nicht-kommerzielle Vermittlung von befruchteten Eizellen oder Embryonen, die während einer Kinderwunschbehandlung entstanden sind und die der Kinderwunschpatientin anschließend nicht eingesetzt wurden, ist in Deutschland nicht verboten.

  • Eine kranke Frau, für die Geburt und Schwangerschaft Lebensgefahr bedeuten, möchte partout ein fremdes Embryo selbst zur Welt bringen, anstatt ein Baby zu adoptieren. Der biologische Anteil, den sie und ihre Partnerin am Kind hätten, wäre derselbe.

    Was ich daran nicht verstehe bzw. widersprüchlich finde: Einerseits leugnen sie, daß die biologische Herkunft eines Kindes von Bedeutung sei (das Embryo gibt es vermutlich auch dank eines Samenspenders), andererseits laden sie den Vorgang der Schwangerschaft und Geburt mit Bedeutung auf.

    Angefügt meine eigene Ansicht: Mir ist es total egal, welche Elternkonstellation ein Kind großzieht, und Adoptivkinder sollten keine Kinder zweiter Klasse sein. Stiefkinder übrigens auch nicht („Wie das schon klingt: Stiefkind.“). Die beiden Frauen scheinen primär auf einer ideologischen Mission zu sein, dünkelhaft noch dazu.

    • @Hinkelstein:

      Bei den meisten Frau-Frau-Paare sind die Kinder "biologische" Kinder einer der Partnerinnen, die spezielle Konstellation hier mit Embryospende hat mit der generellen Mission, für all diese Paare Gerechtigkeit herzustellen, nichts zu tun. Und sieht man sich die Rechtssprechung des BVerfG seit 2000 an, stehen ihre Chancen bestens.

      • @mats:

        Auch bei der angesprochenen Konstellation, bei der zwei verheiratete Frauen ein Kind bekommen und die gebärende Frau auch die biologische Mutter ist, muss die Mit-Mutter nach aktuellem deutschen Recht das Kind als Stiefkind adoptieren, um das Sorgerecht zu erhalten.



        Bei gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren ist dies nicht der Fall. Wird in eine gemischtgeschlechtliche Ehe ein Kind geboren, gelten die beiden Ehepartner automatisch als Elternteile - auch bei einer Embryonenspende oder wenn das Kind z. B. auf natürlichem Wege von einem anderen Mann gezeugt wurde.



        Um diese Gleichstellung geht es hier. Ich sehe da im Gegensatz zu Ihnen also wohl eine "generelle Mission für mehr Gerechtigkeit".

        • @Achwas:

          Mein Kommentar war missverständlich. Ich meinte, die spezielle Situation der Klägerinnen mit der Embryospende hat keinen Einfluss auf das Grundanliegen, dass auch von "biologischen" Müttern (wie auch immer das definiert werden kann) geteilt wird. Sie haben es besser formuliert.

        • @Achwas:

          2 Korrekturen:



          a) es geht nicht ums Sorgerecht, sondern um die Stellung als Elternteil, die weit über das Sorgerecht hinaus geht. Auch Eltern, die das Sorgerecht verlieren, behalten ihr Elternrecht.



          b) den Unterschied habe ich weiter oben bereits angesprochen. Biologisch sind ein Mann und eine Frau erforderlich, um ein Kind zu erzeugen. 2 Eizellen können nach heutigem Stand der Wissenschaft nicht zu einem Embryo werden. Daher ist zwingend ein Elternteil hier nicht biologisches Elternteil und daher ist der Weg, Elternteil zu werden, die Adoption. Wie es auch für nicht biologische Väter in heterosexuellen und schwulen Paarbeziehungen gilt.

    • @Hinkelstein:

      Sie sind wohl auch so ein Repräsentant des Patriarchats!



      Im Ernst, vielleicht muß man wirklich Frau sein, um einen solch unbedingten Wunsch ein Kind zu gebären, verstehen zu können. Ich kann es nicht und muß mich Ihrem Kommentar anschließen.