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Wanzen im Auto – kein Fall für den Kammerjäger

■ Bundesgerichtshof erlaubt den Einbau von Abhörgeräten in Kraftfahrzeuge

Karlsruhe/Bonn (AP/taz) – Bei der Fahndung nach Schwerkriminellen dürfen die Ermittler nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) Abhörwanzen in Autos verstecken. Dies sei kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, hieß es in dem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Erlaubt sei nicht nur das Anbringen der Wanze, sondern auch das Öffnen des Kraftfahrzeugs zum Einbau einer Lauscheinrichtung. Dies dürfe allerdings nicht in einer Werkstatt geschehen.

Mit seinem Urteil erklärte der Ermittlungsrichter des BGH das Abhören eines Angeklagten für Rechtens, der der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verdächtigt wurde. Ein Kraftfahrzeug diene der Fortbewegung des Menschen und nicht seiner Behausung, hieß es zur Begründung. Ein Auto falle daher auch nicht unter die weite Auslegung des Begriffs Wohnung. Das Verfassungsgericht hatte auch Werkstatträume, der Bundesgerichtshof auch Büros als Wohnung definiert.

Der Ermittlungsrichter wies darauf hin, daß die Frage einer Wanze in Autos nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Es sei aber davon auszugehen, daß der Einbau rechtmäßig sei, solange er nicht in der Werkstatt stattfinde.

Der innenpolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Rezzo Schlauch, nannte den BGH- Beschluß verfassungsrechtlich nicht haltbar. Er bedeute im Endeffekt die Einführung des Lauschangriffs ohne gesetzliche Grundlage. Nicht Täter, sondern lediglich Verdächtige könnten damit Ziel des Lauschangriffs werden.

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