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■ Vorschrift von 1896 grundgesetzwidrigFürs gültige Testament zählt nur der klare Kopf

Karlsruhe (dpa) – Schreib- und sprechunfähige Menschen dürfen nicht generell vom Aufsetzen eines Testaments ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine 1896 erlassene Vorschrift für grundgesetzwidrig erklärt, wonach ein wirksames Testament nur schriftlich oder durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar errichtet werden kann. Die Vorschrift verstoße gegen den Schutz Behinderter und die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes, befand der Erste Senat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluß. Dadurch werde das Erbrecht auch bei Menschen beschränkt, die zwar weder schreiben noch sprechen könnten, aber sonst bei klarem Verstand seien.

Damit gab das Gericht einer Frau recht, die ein nach einem Schlaganfall gelähmter Kaufmann als Alleinerbin eingesetzt hatte. Der Verstorbene, den die Frau sieben Jahre lang gepflegt hatte, konnte weder sprechen noch schreiben, wohl aber hören und sich durch Zeichen verständigen. Seine Tochter hatte das Testament wegen Formunwirksamkeit angefochten.

Die entsprechenden Paragraphen, die seit Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft sind und im Jahr 1937 nochmals ausdrücklich bestätigt wurden, dürfen ab sofort nicht mehr angewendet werden.(Az.: 1 BvR 2161/94).

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