Verurteilung von NPD-Funktionär: Bewährungsstrafe wegen Nazi-Tattoo
Ein Mann zeigte im Freibad seinen Rücken mit tätowiertem KZ. Ein Gericht urteilte nun: Das Tattoo ist nicht strafbar, wohl aber das Zeigen in der Öffentlichkeit.
Ein Journalist, der am 21. November als Badegast in Oranienburg war, hatte den ungewöhnlich schnellen Prozess ins Rollen gebracht. “Ich fand das Tattoo so ungewöhnlich, dass ich es dokumentieren musste“, erklärte der Journalist vor Gericht. Auch weil sonst in der Schwimmhalle kaum einer Anstoß daran nahm, postete er es auf „Facebook“.
Das Tattoo mit den stilisierten Umrissen des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau und der Spruch „Jedem das Seine“ erfordere eine „deutliche Reaktion des Staates“, argumentierte die Anklagebehörde. Der Spruch stand am Haupttor des Konzentrationslagers Buchenwald. „Der Tätowierer ist beim Stechen nicht etwa abgerutscht, sondern der Angeklagte wusste, was er sich da machen ließ“, betonte Staatsanwalt Torsten Lowitsch.
Der 27-Jährige handelte aus Sicht der Anklage aus “tiefer politischer Überzeugung“. Er habe mit der Zurschaustellung seines Tattoos das Andenken an die Ermordeten in Auschwitz-Birkenau verunglimpft. Er habe die Massenvernichtung sogar öffentlich „gebilligt“. Zehn Monate Haft ohne Bewährung wären dafür angemessen.
Verteidigung beklagt „enormen Shitstorm“
Die Verteidigung hingegen bestand auf Freispruch. Sein Mandant sei seit seinem Schwimmbad-Besuch einem „enormen Shitstorm“ ausgesetzt, argumentierte dessen Anwalt Wolfram Nahrath. Das sei schon Strafe genug. „Wenn mein Mandant gewusst hätte, welchen medialen Druck durch das Tattoo ausgelöst wird, hätte er ein T-Shirt getragen.“ Der 27-Jährige selbst ist indes kein unbeschriebenes Blatt, sondern unter anderem wegen Körperverletzung und Amtsanmaßung vorbestraft. Er sitzt für die rechtsextreme NPD im Kreistag Barnim.
Richterin Barbara Speidel-Mierke verurteilte den NPD-Kommunalpolitiker auf Bewährung, weil er wegen ähnlicher politischer Delikte noch nicht aufgefallen sei. Das Tattoo an sich sei nicht strafbar, sondern das Zeigen in der Öffentlichkeit. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich unzufrieden und will Rechtsmittel prüfen. Eine Haftstrafe wäre wegen der Außenwirkung besser gewesen, meinte der Staatsanwalt.
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