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Versicherung aufgeschwatztReisevermittler darf nicht tricksen

Der Verbraucherzentralenverband gewinnt eine Klage gegen Opodo. Es geht um eine Servicegebühr, die bei Nichtnutzung einer Kreditkarte anfällt.

Wer abheben will, darf sich nicht austricksen lassen. Bild: dpa

BERLIN taz | Die Internetreisevermittlungsfirma Opodo darf Kunden nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen verleiten. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentralen-Bundesverbands (VZBV) am Freitag entschieden.

Die Berliner Richter verpflichteten das Unternehmen außerdem dazu, die für die meisten Zahlungsweisen erhobene Servicepauschale von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung muss Opodo ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro zahlen.

Opodo hatte nach Auffassung der Verbraucherschützer Kunden mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und außerden die Reiseversicherung erneut anpries.

Wer dann auf das Feld „Weiter“ klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung – und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte „Ich möchte abgesichert sein“ war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option „Weiter ohne Versicherung“.

Servicegebühr unzulässig

Die Richter hatten für solche Tricks kein Verständnis. Mit der Warnung vor hohen Stornokosten baue das Unternehmen eine Drohkulisse auf, die mit der Realität nicht übereinstimme. Der Hinweis auf die vielen Flugverspätungen sei schlicht irreführend, weil Passagiere bei längeren Verspätungen auch ohne Versicherung Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. Die Gestaltung der Internetseite verleite den Kunden durch irreführende Warnhinweise und eine farblich und textlich auffällige Gestaltung dazu, „die fakultative Zusatzleistung ohne bewusste Entscheidung abzunehmen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Richter untersagten Opodo außerdem, die Gesamtpreise der ausgewählten Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Für alle anderen Zahlungsweisen kam eine so genannte Servicepauschale dazu. Dies erfuhren die Kunden allerdings erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten Buchungsschritt.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Verbraucherverbandes an, dass es sich bei der Servicepauschale für die große Mehrzahl der Kunden um unvermeidbares Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den Gesamtpreis einzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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1 Kommentar

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  • Eine richtige Entscheidung, die allerdings eines der weniger "schlimmen" Buchungsportale trifft. Wer sich z.B. die diversen Portale der "Unister"-Gruppe ansieht, wird schnell merken, daß dort die wirklich "schlimmen Finger" sitzen.

     

    Aber ein Anfang ist damit ja gemacht. Wenn diese Auffassung einmal Allgemeingültigkeit erreichen könnte, wäre schon viel - auch all den anderen schwarzen Schafen gegenüber - geschafft.

     

    In diesem Sinne: Weiter so.