Vermieter und Mietendeckel: Die kreative Kraft des Kapitals...
... oder wie Vermieter das Mietendeckel-Gesetz umgehen und brechen. Vier Beispiele für eine schamlose Praxis.
Der Mietendeckel ist ein eindeutig formuliertes Verbotsgesetz. Mieterhöhung: verboten. Überhöhte Miete fordern: verboten. Zuschläge für die Ausstattung abkassieren: verboten. Sich an das Gesetz zu halten, verstehen einige Vermieter*innen allerdings als optional. Ganz unterschiedliche Umgehungsstrategien haben sie entwickelt, um trotz der klaren Vorgaben der Politik ihren Schnitt zu machen.
Möblierung
Ein schöner Move des Mietendeckel-Gesetzes war es, die Miete „einschließlich aller Zuschläge“ zu definieren. Besonders der Geschäftemacherei mit möblierten Wohnungen wollte die Gesetzgeberin damit einen Riegel vorschieben. Dass 2-Zimmer-Wohnungen wegen eines Billy-Regals und eines schlichten 1,40er Bettgestells 2.000 Euro Miete kosten, sollte der Vergangenheit angehören.
Aber das findige Kapital hat einen Weg gefunden, das Gesetz zu umgehen. Ein Start-up zweier „mutiger“ und „ihre Stadt liebender“ Berliner*innen verspricht „VermieterInnen von möbliertem Wohnraum in Berlin eine Lösung“ – indem es als Zwischenhändler auftritt. Das Start-up kauft Eigentümer*innen ihre Möbel ab und zahlt ihnen eine monatliche Rate. Die Mieter*innen wiederum zahlen neben der mietendeckelkonformen Miete an ihre Vermieter*in einen monatlichen Beitrag für Möblierung, Ausstattung und Serviceleistungen wie Reparaturen an das externe Unternehmen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung spricht auf Anfrage von einer „zivilrechtlichen Vereinbarung, die wahrscheinlich nicht seitens des MietenWoG (Mietendeckel-Gesetz) verfolgt werden kann“, jedenfalls, „wenn die Vereinbarung unabhängig vom Mietvertrag geschlossen wird und auch keine Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages ist“. Dies zumindest darf getrost angezweifelt werden. Auf Anfrage der taz heißt es von Gründer Moritz Fröhlich: „Es wird darauf geachtet, dass beide Verträge unterschrieben werden.“
Auch ein zweiter Aspekt ist erklärungsbedürftig. Denn nach einem Urteil des Berliner Landgerichts dürfen für Möbel keine Fantasiewerte veranschlagt werden, sondern nur 2 Prozent des Zeit- bzw. Nutzungswerts. Bei einem Neuanschaffungspreis der Einrichtung von 5.000 Euro dürfen somit nur 100 Euro monatlich verlangt werden. In einer Musterrechnung allerdings zahlt das Unternehmen den Vermieter*innen für eine 2-Zimmer-Wohnung in Prenzlauer Berg fast 1.000 Euro monatlich und holt sich 500 Euro von den Mieter*innen. Fröhlich sagt: „Im Kaufpreis der Möbel steckt mehr drin, etwa Bestellung und Aufbau der Möbel oder Überlegungen, ob die Gardinen zum Teppich passen.“
Einen Tipp für Mutige formuliert ein Twitter-User: „Ich würde sagen, dass man in diesem Fall die Wohnung mit Möbeln mieten sollte und dann sofort die Möbel kündigt. Der Mietvertrag besteht weiter und die Möbel kann die Firma abholen.“
Barzahlung
Die Umgehung des Mietendeckels mittels einer Schattenmiete, also einer vereinbarten Zweitmiete, die fällig wird, wenn der Mietendeckel nicht mehr gilt (nach Wunsch der Vermieter*innen meist inklusive Rückzahlung für vergangene Monate), ist inzwischen Standard. Doch es gibt auch Vermieter*innen, die nicht so lange auf höhere Erträge warten wollen und sich das Geld stattdessen sofort holen.
So etwa im Fall von Henrike Schneider (Name geändert). Die Studentin zog vor einem Monat in ein Zimmer in einer 3er-WG, das vom Vermieter einzeln vermietet wird. Das Zimmer ist möbliert, was jedoch laut Gesetz keinen Aufschlag auf die Miete rechtfertigt. 400 Euro will der Privatvermieter monatlich dafür haben, in dem noch nicht unterschriebenen Vertrag soll jedoch eine geringere Summe festgeschrieben werden – den Rest fordert er monatlich in bar. „Wegen des Mietendeckels möchte er nicht auf Einnahmen verzichten“, habe er zu Schneider gesagt. Als Garantie für die Zusatzzahlung habe er von ihr gefordert, eine undatierte Kündigung zu unterschreiben.
Manch ein Vermieter geht sogar noch weiter – wenn die entsprechend solventen Mieter*innen mitmachen. Als Voraussetzung für die Unterzeichnung eines Mietvertrags wird dann ein Aufschlag auf die eigentliche Miete in bar verlangt, im Voraus für zwei Jahre.
Nebenverträge
Jasmin K. hatte nach langer Suche eine Wohnung in der Neuköllner Reuterstraße gefunden. Einen Hauptmietvertrag wie die Vormieter sollte sie allerdings nicht bekommen. Stattdessen legte ihr der Vertreter der Hausverwaltung einen Untermietvertrag vor, Hauptmieter sei sein Vater. K. war irritiert, doch angesichts der akzeptablen Miete bereit, auf das Angebot einzugehen.
Dann allerdings hieß es, sie müsse noch zwei zusätzliche Verträge für ein Kellerabteil und einen Parkplatz unterschreiben, Mindestlaufzeit ein Jahr, für 100 und 150 Euro im Monat. Auch andere Leser*innen berichteten der taz von solchen Zusatzverträgen.
Bei der Besichtigung ließ sich K. weder Keller noch Parkplatz zeigen, in einem späteren Telefonat fragte sie allerdings nach Details zu dem Kellerraum. Der Hausverwalter habe daraufhin gesagt: „Das ist nur eine reine Formalität.“ Heißt: Beides gibt es gar nicht. Gerechtfertigt habe er sich mit der „blöden Situation für Vermieter und der Notwendigkeit, sich finanziell abzusichern“. Nun wohnt K. in einer WG.
Befristung
Eine renovierungsbedürftige Altbauwohnung in der Neuköllner Bendastraße, drei Zimmer, 87 Quadratmeter, bei Immoscout für 957 Euro kalt – damit läge sie 396 Euro über der erlaubten Mietendeckelmiete. Bei der Besichtigung erzählt der Makler, dass er nur die Deckelmiete fordern könne – immerhin. Dafür ist der Vertrag auf vier Jahre befristet, bis zum regulären Ende des Mietendeckels.
Interessent Juri S. fragt sich, ob es dann überhaupt lohne, den Fußbodenbelag auszutauschen, wenn er nach vier Jahre wieder ausziehen müsse. Der Makler beruhigt: Es sei kein Problem. Wenn S. nach Ende des Mietendeckels bereit sei, die höhere Miete zu zahlen, könne er dann auch weiter in der Wohnung bleiben.
Die beiden einzigen regulären Gründe für eine befristete Vermietung – eine absehbare spätere Selbstnutzung des Vermieters oder seiner Angehörigen und ein Abriss bzw. eine wesentliche Instandsetzung – entfallen damit. Die Befristung mit Verweis auf den Mietendeckel ist unzulässig. S. könnte einziehen – und hätte einen gültigen, unbefristeten Mietvertrag. Hat er nicht gemacht, denn die Straße war ihm zu laut. Inzwischen ist die Wohnung nicht mehr zu haben.
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