Verfassungsgericht zu Antiterrordatei: Data Mining nur bei Gefahr
Zum zweiten Mal beanstandet Karlsruhe die Antiterrordatei. Projekte zwischen Polizei und Verfassungsschutz werden erschwert.
Teile des Antiterrordatei-Gesetzes sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Senatsbeschluss, der an diesem Freitag veröffentlicht wurde. Polizei und Verfassungsschutz dürfen im Rahmen der Antiterrordatei zunächst keine gemeinsamen Projektdateien mehr führen. Voraussetzung für das Data Mining müsse nach einer Neuregelung eine konkrete Gefahr oder ein begründeter Verdacht sein.
Die Antiterrordatei sollte nach den islamistischen Anschlägen von 2001 die Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz gegen den internationalen Terrorismus verbessern. Die Verbunddatei enthielt keine neuen Daten, sondern erleichterte nur den Überblick, welche Behörde zu welcher Person etwas gespeichert hat. Die Datei wurde nach langem Zögern der Verfassungsschutz-Ämter, die Angst um ihre Quellen hatten, erst 2006 eingerichtet. Stand 2017 speicherte sie knapp 12.000 IslamistInnen, die großteils im Ausland leben. Faktisch ist es eine Islamistendatei.
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 2013 erstmals mit der Antiterrordatei, billigte die Grundstruktur und beanstandete zahlreiche Details, etwa eine mangelnde Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten.
Im Reparaturgesetz fügte der Bundestag dann auf Wunsch der Sicherheitsbehörden auch noch eine zusätzliche Funktion ein. Polizei und Verfassungsschutz können jetzt zu bestimmten „Projekten“ gemeinsame Dateien anlegen und aus der Verknüpfung der Daten neue Erkenntnisse schöpfen. Als mögliches Thema für derartige Data-Mining-Projekte wurde damals die Ausreise von kampfbereiten Islamisten nach Syrien oder deren Rückkehr nach Deutschland genannt.
Nun hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auch den Data-Mining-Paragrafen beanstandet. Die projekthafte Zusammenführung der Daten von Polizei und Verfassungsschutz sei unverhältnismäßig, weil konkrete Eingriffsschwellen fehlen. Künftig muss den Projekten eine konkrete Gefahr oder ein begründeter Verdacht von Straftaten des internationalen Terrorismus zugrunde liegen. Bis zu einer Neuregelung darf der Paragraf ab sofort nicht mehr angewandt werden. Die RichterInnen erklärten ihn für „nichtig“.
Das wird die Sicherheitsbehörden aber nur mäßig schmerzen. Denn im Rahmen des Karlsruher Verfahrens wurde bekannt, dass Polizei und Verfassungsschutz den Data-Mining-Paragrafen noch kein einziges Mal genutzt hatten. Auch eine vergleichbare Regelung in der 2012 eingerichteten Rechtsextremismusdatei fand noch nie Anwendung. Die Behörden begründeten das mit Software-Problemen. Außerdem finde der Informationsaustausch heute eher von Mensch zu Mensch im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) statt.
Erfolgreicher Kläger war der pensionierte Oldenburger Richter Robert Suermann. Er hatte auch schon 2013 das erste Urteil zur Antiterrordatei erstritten. Die Bundesregierung hatte seine Klage zwar für unzulässig gehalten, denn ein pensionierter Richter müsse nicht befürchten, in einer Datei für gefährliche Islamisten zu landen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch, Richter Suermann werde „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ vom Data-Mining-Paragrafen „berührt“. Das meinen die VerfassungsrichterInnen vermutlich nicht ernst. Solche fantasievollen Annahmen sind aber notwendig, damit die Klage zulässig ist und das Gericht eine Norm für verfassungswidrig erklären kann.
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