Verfassungsgericht weist NPD-Antrag ab: Meinungskampf statt Richterspruch
Karlsruhe lehnt es ab, die NPD als „verfassungskonform“ zu bestätigen. Nun soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden.
BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat der NPD keinen Persilschein ausgestellt. Der NPD-Antrag, ihr die Verfassungskonformität zu bestätigen, wurde in Karlsruhe jetzt als unzulässig verworfen. Die NPD will nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.
Seit Jahren diskutieren die Bundespolitiker, ob ein neuer Antrag auf ein Verbot der NPD gestellt werden soll. Da ging die rechtsextremistische Partei im letzten November überraschend in die Offensive und stellte selbst einen Antrag in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht möge der NPD doch bitte bescheinigen, dass sie nicht verfassungswidrig ist.
Als Beleg bekannte sich Parteichef Holger Apfel zum Grundgesetz und lehnte Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung „kategorisch“ ab. Die Richter wiesen den Antrag nun als unzulässig zurück. Laut Gesetz hätten nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung das Recht, ein Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Dass die fragliche Partei selbst einen Antrag auf Reinwaschung von dem Verdacht stellt, sei nicht vorgesehen.
Gegen das von der NPD monierte „Klima der Feindseligkeit“ könne sich die Partei mit den „Mitteln des Meinungskampfs“ selbst wehren. Auch wenn sie zu vielen Medien keinen Zugang habe, stehe ihr doch das Internet zur Verfügung. Eine politische Diskussion über ein Parteiverbot müsse die NPD aushalten.
Allerdings nannte das Verfassungsgericht zwei Grenzen. Zum einen dürften Staatsorgane eine Partei nicht willkürlich als verbotswürdig bezeichnen. Zum anderen müsse eine Verbotsdiskussion „entscheidungsorientiert“ geführt werden und dürfe nicht nur dem „Ziel der Benachteiligung“ dienen.
NPD spricht von „faktischem Verbot“
Soweit die NPD und ihre Mitglieder unter Hinweis auf ihre Verfassungsfeindlichkeit konkrete Nachteile erfahren, bestehe keine Rechtsschutzlücke, betonten die Richter. Vielmehr müsse dann in jedem einzelnen Fall der Gerichtsweg bestritten werden. Typische Fälle wären nach Karlsruher Ansicht die Auflistung der NPD im Verfassungsschutzbericht oder die Entfernung von NPD-Mitgliedern aus dem Beamtenstatus. Die NPD hatte kritisiert, die vielen Gerichtsverfahren lähmten ihre Parteiarbeit. Die Summe aller Nachteile stelle jetzt schon ein „faktisches Verbot“ dar.
Zum eigentlichen Verbotsverfahren nahm das Gericht in seinem Beschluss keine Stellung. Die Richter gaben auch keine Hinweise, an welchem Maßstab sie einen Verbotsantrag messen werden: ob eine konkrete Gefahr für die Demokratie erforderlich ist oder eine abstrakte Gefahr genügt, ob die Gefahr in ganz Deutschland bestehen muss oder Zuspitzungen in einzelnen Regionen ausreichen.
Im Dezember hat zwar der Bundesrat beschlossen, einen Verbotsantrag zu stellen. Eine Antragsschrift wurde allerdings in Karlsruhe noch nicht eingereicht. Damit wird Mitte des Jahres gerechnet. Erst dann beginnt das Verbotsverfahren. Bundestag und Bundesregierung wollen bis Ende März entscheiden, ob und wie sie sich beteiligen.
Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Unser nächstes Ziel: 50.000 – wir brauchen nur noch 30 Freiwillige, dann haben wir es geschafft! Setzen Sie jetzt ein Zeichen für die taz und machen Sie mit. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert