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Verbot von linksradikaler WebsiteBürgerrechtler für Indymedia

Vor einem Jahr wurde die Seite „Linksunten“ verboten. Laut Gesellschaft für Freiheitsrechte wurde dabei das Vereinsrecht missbraucht.

Nach dem Verbot von linkunten.indymedia gingen zahlreiche Sympathisanten auf die Straße Foto: dpa

Freiburg taz | Beim Verbot der linksradikalen Internet-Plattform linksunten.indymedia habe der Bundesinnenminister „das Vereinsrecht missbraucht“. So heißt es in einem Schriftsatz der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) an das Bundesverwaltungsgericht. Das 32-seitige Papier liegt der taz vor. Die GFF ist eine 2015 gegründete Organisation zum juristischen Schutz der Grundrechte.

Im August 2017 hatte der damalige Innenminister Thomas de Maizière (CDU) linksunten.indymedia dicht gemacht. Die Webseite laufe den Strafgesetzen zuwider, denn sie habe es „ermöglicht und erleichtert“, dass dort Straftaten gebilligt und Anleitungen zu Straftaten veröffentlicht wurden, so die Begründung. De Maizière versuchte damit, kurz nach den autonomen Ausschreitungen beim Hamburger G 20-Gipfel Stärke des Staates zu demonstrieren.

Fünf Freiburger klagen gegen das Verbot. Sie sollen als vermeintliche Betreiber der Seite den Verein „linksunten.indymedia“ gebildet haben. Nur durch die Konstruktion eines Vereins konnte der Innenminister das Verbot auf das Vereinsgesetz stützen.

Nun schaltete sich die GFF in das Verfahren ein – „wegen dessen zentraler Bedeutung für die Freiheit der Medien“. Die GFF kritisiert vor allem die Nutzung des Vereinsgesetz zur Schließung eines „unbequemen“ Online-Mediums. Für die Medienaufsicht sei der Bund nämlich gar nicht zuständig, sondern die Bundesländer, hier die Landesmedienanstalt Baden-Württemberg. Die linksunten-Webseite sei ein Telemedium, dessen inhaltliche Kontrolle im Rundfunk-Staatsvertrag geregelt sei, argumentiert die GFF. Immer wenn es um die Kontrolle von Presse und Medieninhalten gehe, sei der Rückgriff auf das Vereinsgesetz blockiert, so GFF-Vorstandsmitglied Boris Burghardt.

Technische Hilfe für den „Bürger-Journalismus“

Das vereinsrechtliche Verbot sei auch „unverhältnismäßig“, meint die Organisation weiter. Statt die Webseite ganz und dauerhaft zu schließen, hätte es genügt, konkrete strafbare Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Dann wären viele legale Inhalte – etwa Demoberichte und Enthüllungen über Rechtsextremisten – weiter im Netz zugänglich geblieben.

Doch war linksunten.indymedia überhaupt ein journalistisches Produkt? Die GFF bejaht dies. Zwar konnte dort jeder anonym veröffentlichen, was er will. Allerdings hätten sich die Betreiber durchaus inhaltlich mit den Beiträgen beschäftigt. Sie hätten entschieden, was auf der Seite bleiben kann und was nachträglich gelöscht wird. Die Beiträge seien von den Betreibern auch kategorisiert und teilweise hervorgehoben worden. Außerdem hätten die linksunten-Betreiber technische Hilfe für so genannten „Bürger-Journalismus“ geleistet.

Die Einstufung von linksunten.indymedia als presseähnliches Medium ist interessant. In der Klage der fünf Freiburger wird noch bestritten, dass es sich um ein Medium handelte, denn die Betreiber hätten sich die strafbaren Posts nicht zu eigen gemacht und seien nur „Host-Provider“ gewesen. Doch auch die Anwälte der Kläger kamen letztlich zum Schluss, dass das Vereinsgesetz nicht anwendbar sei.

Über die Klagen gegen das Verbot wird das Bundesverwaltungsgericht ab dem 15. Januar 2019 an drei Tagen verhandeln. Dabei geht es nur um den Verein und die Webseite. Strafrechtlich wurde den fünf Freiburgern bisher kein Vorwurf gemacht – während die Betreiber der rechtsextremistischen Webseite Altermedia im Februar 2018 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurden.

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2 Kommentare

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  • Indymedia ist Kriminell und Verfassungsfeindlich. Wenn die AfD das schreiben würde, was Indymedia auf ihrer Seite veröffentlicht, dann wäre die AfD längst verboten. Anscheinend haben Linksratikale Narrenfreiheit in der BRD (Bananenrepublik Deutschland).

  • Christian Rath , Autor des Artikels, Rechtspolitischer Korrespondent

    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mitgeteilt, dass die im Artikel erwähnten Verhandlungstermine ab dem 15. Januar 2019 jüngst aufgehoben wurden - wegen der großen Komplexität der Sache und vorrangiger anderer Verfahren. Ein neuer Verhandlungstermin steht noch nicht fest.