Urteil zu sexueller Selbstbestimmung: Sie darf
Eine schwangere Teenagerin verklagt ihre Mutter: Sie will abtreiben, die Mutter ist dagegen. Ein Gericht entschied nun im Sinne der Schwangeren.
Die Frage, ob die Sorgeberechtigten zustimmen müssen, wenn eine Minderjährige eine Schwangerschaft abbrechen lassen will, ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und in der juristischen Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Urteil ist daher wegweisend.
Im aktuellen Fall hatte die junge Frau, nachdem sie festgestellt hatte, dass sie schwanger war, sich über Abbruchmöglichkeiten informiert und mit Familie und Freunden gesprochen. Auch einen Termin bei einer Beratungsstelle hatte sie wahrgenommen. Dieser ist in Deutschland für einen straffreien Abbruch bis zur zwölften Woche verpflichtend.
Der Vater der Schwangeren war mit dem Abbruch einverstanden, die Mutter war laut Urteilsbegründung „entschieden dagegen“, da sie streng katholisch ist. Die getrennt lebenden Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes zwischen der jungen Frau und ihrer Mutter scheiterte. Um das Kind nicht austragen zu müssen, hat die Schwangere selbst ein Gerichtsverfahren zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls, also ihres eigenen Wohls, angestrengt. Die erste Instanz war zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Gefährdung nicht vorliege.
Zentrales Kriterium: Einwilligungsfähigkeit
Gegen diese Entscheidung legte die junge Frau Beschwerde ein, nun mithilfe von Anwalt Tolmein. Sie argumentierte, dass eine Zustimmung der Eltern gar nicht erforderlich sei, da sie selbst die nötige Einsicht und Entscheidungskompetenz besitze.
Ein Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 1998 war zu dem Schluss gekommen, dass eine Minderjährige bis zum Eintritt der Volljährigkeit keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung und noch weniger zu einem eigentlich rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch erteilen könne. In Anbetracht möglicher schwerer physischer und psychischer Folgen scheine es nicht vertretbar, einer Minderjährigen eine solche Entscheidung aufzubürden, die sie in Hinblick auf die ethisch-moralische Entscheidung überfordern müsse.
Eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger vom Oktober geht dagegen davon aus, dass einwilligungsfähige Minderjährige grundsätzlich selbst über eine Abtreibung entscheiden könnten. Um als einwilligungsfähig zu gelten, müssen Minderjährige Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs verstehen können. Je komplexer der Eingriff, desto weiter entwickelt müsse die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit entwickelt sein.
Die Fachgesellschaft argumentiert, dass das Selbstbestimmungsrecht von Minderjährigen verfassungsrechtlich geschützt sei, mit zunehmender Reife müsse daher das elterliche Erziehungsrecht zurücktreten.
Das Gericht schloss sich in seinem Urteil dieser Auslegung an: Die 16-Jährige wurde für einwilligungsfähig erklärt. Sie könne also über eine Abtreibung entscheiden, ohne dass ihre Eltern zustimmen müssten.
Nicola Völckel, die den Bereich Beratung beim AWO Bezirksverband Niederrhein leitet, sagte der taz, sie begrüße es, dass „mit dem Urteil das Selbstbestimmungsrecht junger Frauen gestärkt wurde und die junge Schwangere die Möglichkeit bekam, über den Abbruch der Schwangerschaft eigenverantwortlich zu entscheiden“. Die 16-Jährige konnte die Schwangerschaft inzwischen beenden.
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