Urteil des Verwaltungsgerichts: Wohnen auf Zeit nicht gestattet
In einem Musterverfahren entscheidet das Gericht gegen einen Investor. Kurzzeitvermietungen in Milieuschutzgebieten dürfen verboten werden.
Das Berliner Verwaltungsgericht hat dem Kurzzeitvermieten in Milieuschutzgebieten einen Riegel vorgeschoben. Im Falle eines Wohnhauses in der Hermannstraße 233 hat es entschieden, dass die Anordnung des Bezirksamts Neukölln, mit der die Vermietung auf Zeit von 15 Wohnungen untersagt worden war, rechtmäßig ist. Rückendeckung erhielt damit auch eine Entscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die im April eine Genehmigungspflicht für die befristete Vermietung von Wohnraum in sozialen Erhaltungsgebieten eingeführt hatte.
Die Anordnung des Bezirksamts vom Dezember vergangenen Jahres hatte der Investor, die Deutsche Boden Immobilien GmbH & Co KG, angefochten. Die Vorsitzende Richterin begründete ihr Urteil damit, dass die in Milieuschutzgebieten zu schützende Bevölkerung durch Kurzzeitmietverträge verdrängt würde. Das Gericht hat die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Das Vermieten auf Zeit, oftmals möbliert, ist der Trend auf dem Berliner Wohnungsmarkt. Im vergangenen Jahr betraf diese Wohnform 48 Prozent aller Wohnungsinserate. Die Angebotsmieten für möbliertes Wohnen auf Zeit lagen dabei bei 24,12 Euro pro Quadratmeter. Sebastian Bartels vom Berliner Mieterverein sagte nach dem Urteil: „Erwiesenermaßen führt ein solches Vermietungsmodell, das meist nur die Umgehung der Mietpreisbremse bezweckt, zu völlig überhöhten Mieten und zur Ausbeutung von Menschen, die anderswo in den Kiezen keine bezahlbare Wohnung mehr finden.“
Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler (SPD) begrüßte die Entscheidung: „Sie führt zu mehr Rechtssicherheit für das Vorgehen Berlins, Wohnen auf Zeit in sozialen Erhaltungsgebieten zu regulieren.“ Die Entscheidung böte die Grundlage, über erste Pilotfälle hinaus „die Regulierung und Überprüfung stärker in die Fläche“ zu tragen. Als erster Bezirk hatte Charlottenburg-Wilmersdorf bereits Mitte 2024 angekündigt, das Vermieten auf Zeit in Milieuschutzgebieten als Nutzungsänderung zu betrachten und unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.
Bartels wies darauf hin, dass das Urteil nur für Milieuschutzgebiete gelte. Er forderte den Bundesgesetzgeber auf, das Modell der Kurzzeitvermietung, „auch außerhalb von Milieuschutzgebieten, strenger zu regulieren und möglichst alle Schlupflöcher für eine Umgehung der Mietpreisbremse zu stopfen“.
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