Urteil des Verfassungsgerichts: Bayerns Windkraftbremse zulässig
Erfolg für Gegner der Windkraft in Bayern: Die sogenannte 10h-Regel verstößt nicht gegen die Verfassung des Freistaats.
In Bayern bleibt nun kaum mehr Raum für den Neubau von Windkraftanlagen. Die Abstandsregel bemisst sich an der Gesamthöhe der Anlage, die im Binnenland heute üblicherweise an die 200 Meter heranreicht (etwa 140 Meter Nabenhöhe plus 60 Meter Flügellänge). Der Anwalt der Staatsregierung hatte zwar angeführt, der Platz in Bayern werde trotz der Regelung noch für mehr als 200 Windräder ausreichen. Doch diese Zahl dürfte Fiktion sein, da sie nicht berücksichtigt, dass sich nicht jeder theoretische Standort eignet, etwa weil er zu windschwach ist oder im Naturschutzgebiet liegt.
Zudem wären 200 Anlagen nicht gerade viel: In Bayern standen Ende des vergangenen Jahres 937 Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 1.900 Megawatt. Im Jahr 2015 wurden 143 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 372 Megawatt errichtet. Damit stand der Freistaat immerhin auf Platz fünf in der Länderstatistik.
Möglich wurde der Erlass der 10h-Regel, nachdem die Bundesregierung durch einen Zusatz im Baugesetzbuch die Länder ermächtigt hatte, entsprechende Abstandsregelungen in ihre Bauordnungen aufzunehmen. Bayern hatte von dieser Klausel Gebrauch gemacht, die Opposition klagte. Nach der Niederlage sieht der Bundesverband Windenergie (BWE) das Land „von der Energiewende abgeschnitten“.
Der Freistaat müsse „künftig durch Windparks in anderen Bundesländern und auf Nord- wie Ostsee mit Strom versorgt werden“, sagte Raimund Kamm vom BWE in Bayern. Hingegen begrüßten Bayerns Innen- und Bauminister Joachim Herrmann die Entscheidung des Gerichts: „Wenn die Kommunen vor Ort geringere Abstände wollen, dann können sie das im Wege der Bauleitplanung selbst bestimmen.“
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