Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Legastheniker-Vermerke zulässig
Drei ehemalige bayerische Schüler klagten gegen einen Legasthenie-Vermerk in ihrem Abiturzeugnis. Erfolg hatten sie aber nur für sich selbst.
KARLSRUHE taz | Wenn bei Legastheniker:innen die Rechtschreibung nicht bewertet wird, muss dies grundsätzlich im Abiturzeugnis vermerkt werden. Das entschied an diesem Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil. Im Fall der drei klagenden Ex-Schüler muss der Vermerk jedoch beseitigt werden.
An bayerischen Schulen leiden rund 3,4 Prozent der Schüler:innen unter Legasthenie, also unter Lese- und Rechtschreibschwäche. An den bayerischen Gymnasien beträgt der Anteil 1,8 Prozent.
Am Ende der Mittelstufe müssen die bayerischen Legastheniker:innen entscheiden, ob sie in der Oberstufe und im Abitur den so genannten Notenschutz in Anspruch nehmen. Wird der Notenschutz gewählt, bleibt die Rechtschreibung unbenotet. Im Abitur wird dann aber vermerkt: „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“ Ähnliche Notenschutzregeln gibt es auch in sieben anderen Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Den Notenschutz wählen überwiegend Legastheniker:innen, die ein Studienfach mit Numerus Clausus anstreben, weil es dann auf jede Zehntel-Note ankommen kann. Die meisten Schüler:innen verzichten jedoch auf den Notenschutz, weil sie Nachteile bei der Arbeitssuche befürchten.
Kleiner Erfolg für Kläger
Die drei Kläger hatten 2010 in Bayern ihr Abitur mit guten oder sogar sehr guten Noten bestanden. Da sie Notenschutz gewählt hatten, enthielt ihr Abiturzeugnis den entsprechenden Vermerk. Da sie sich durch den Vermerk stigmatisiert fühlten, klagten sie. Der Vermerk wirke wie ein Warnhinweis.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass Legasthenie eine Behinderung ist. Für Legastheniker gelte daher die grundgesetzliche Garantie: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Den Notenschutz-Vermerk im Abitur hielten die Verfassungsrichter:innen dennoch für zulässig und sogar für „geboten“, denn er diene einem anderen Ziel mit Verfassungsrang: die Schulabschlüsse müssen so ausgestaltet werden, dass allen Schulabgängern entsprechend ihrer Leistungen und Fähigkeiten die gleichen Chancen für den Zugang zu Ausbildung und Beruf eröffnet werden.
Diesem Ziel diene der Legasthenie-Vermerk, weil Zeugnisse damit aussagekräftiger und vergleichbarer werden, betonen die Richter:innen. Wenn eine eigentlich zu prüfende Teilleistung – die Rechtschreibung – nicht bewertet wird, müsse dies im Abiturzeugnis vermerkt werden. Auch in Zeiten von digitalen Rechtschreibprogrammen sei Legasthenie eine Beeinträchtigung, weil im Beruf manchmal auch handschriftlich geschrieben werden muss und es auch auf die Fähigkeit, schnell zu lesen, ankommen kann.
Verhältnismäßig seien die Legasthenie-Vermerke aber nur, so das Urteil, solange die Schüler:innen selbst wählen können, ob sie den Notenschutz in Anspruch nehmen. Sie könnten dann selbst entscheiden, ob ihnen die bessere Note oder das makellose Zeugnis wichtiger sei.
Die drei Kläger hatten dennoch Erfolg, weil 2010 in Bayern nur bei Legastheniker:innen im Zeugnis vermerkt wurde, wenn sie Teilleistungen nicht erbracht hatten. Bei Blinden, Tauben, Körperbehinderten und Autist:innen waren solche Vermerke jedoch nicht vorgesehen. Die drei Kläger seien deshalb verfassungswidrig diskriminiert worden, entschieden die Karlsruher Richter:innen, und die Vermerke müssen aus ihren Abiturzeugnissen entfernt werden.
Bayern hat allerdings bereits 2016 sein Schulgesetz und seine Schulordnung geändert. Seitdem sind in Bayern auch für andere Behinderte Zeugnisvermerke vorgesehen, wenn Teilleistungen nicht bewertet werden. (Az.: 1 BvR 2577/15 u.a.)
Leser*innenkommentare
vermögensverbrater
Interessant ist ja auch, dass das Gericht Urteilt, dass Zeugnisse mit einem solchen Vermerk nicht gleichwertig sind gegenüber notengleichen Zeugnissen in Bezug auf den NC an Hochschulen.
Weiter - und das fehlt in diesem Beitrag - sind allerdings Legastheniker:innen auch die primäre Gruppe die das nicht-bewerten von Leistungen betrifft. Bei allen anderen Beeinträchtigungen greift i. d. R. der Nachteilsausgleich und der ist nicht betroffen von der Vermerk-Regelung, da dort regulär bewertet wird. Auch zu diesem Schluss kommt das Gericht (wiederholt).
Lowandorder
O tempora o mores & Art 3 GG - der Gleichheitsgrundsatz in seiner ganzen Schönheit und Fülle! Aber - Bingo - Urteilen Sie selbst!
Ok Ok - SH - nicht Bayern. Das ja!
& remember =>
Legasthenie konnte doch noch niemand schreiben!
Und obdessen unerkannt & unvermerkt!
Rauschte er durch‘s Abi. Stand aber zum 25. Abi - (neben anderen Delinquenten!;))
Tapfer im ollen Remter vom Katzenmuseum - altes Franziskaner - beim 🥂 Umtrunk!
Des Rätsels Lösung - Kurzschuljahr. Ach was! ©️ Vagel Bülow 💯
Alles das - trotz weiterer zweier - allerdings schon damals evident erkannter - Behinderungen!
Die eine nicht vermerkfähig - die andere - anders als in Österreich - eingetragen!
Sie ahnen es: - ein fassungsloser Jähzorn & v.&🚪zu!
“Der Adel hält auf Taille con🪰. Nur der Pöbel frißt sich satt!“
& Däh - Diskriminierung? Nix da! Kein Stück! Im Geigentil! Woll
Er! hatte - als erster 🥇 - von uns bürgerlich ~ Unbehinderten!
Seinen BergbauIng. nach 7 Semestern in der Tasche •
Liggers. So geit dat.
kurz - “Natalije - un nu komms du!“
Danke Kuddle Schnööf - alter Prolet!;)
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