Urteil des Bundesgerichtshofs: Nach Trennung Geld zurück
Die Eltern des Expartners fordern Geschenke zurück, nachdem die Beziehung kaputtging? Laut BGH in Ordnung – bei überraschenden Trennungen.

Flüchtiges Glück: Exschwiegereltern können Geldgeschenke unter Umständen zurückfordern Foto: dpa
KARLSRUHE taz | Scheitert eine „wilde Ehe“, können die Quasi-Schwiegereltern in Einzelfällen große Geldgeschenke zurückverlangen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Paar in der Nähe von Potsdam war seit elf Jahren zusammen, wollte aber nicht heiraten. 2011 kauften sie allerdings gemeinsam ein Haus. Die Eltern der Frau unterstützten das Paar dabei mit rund 100.000 Euro. Doch schon zwei Jahre später war die Beziehung zerbrochen. Die Eltern forderten deshalb die Hälfte der Summe, 50.000 Euro, vom Exfreund ihrer Tochter zurück. Die Tochter konnte ihren Teil behalten.
Bisher tauchte dieses Problem vor allem bei Ehepaaren auf. Wenn Schwiegereltern den Ehegatten eine große Summe zukommen lassen und die Ehe dann geschieden wird, können sich die Schwiegereltern auf einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen. Denn sie hatten mit einer lang dauernden, vielleicht sogar lebenslangen Ehe gerechnet. Wenn für die Eltern der Fortbestand der Schenkung nach der Scheidung nicht zumutbar ist, so die Rechtsprechung, können sie das geschenkte Geld also vom Expartner ihres Kindes zurückfordern.
Der BGH hat nun entscheiden, dass diese Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Schenkungen an nichteheliche Paare übertragbar ist. Es komme aber immer auf den Einzelfall an, ob die Quasi-Schwiegereltern von einer dauerhaften Beziehung ausgehen durften.
Im konkreten Fall war das Paar vor der Schenkung schon neun Jahre zusammen. Auch der Plan, gemeinsam ein Haus zu kaufen, deutete auf eine langfristig angelegte, gemeinschaftliche Lebensplanung hin. Zwar hätten die Eltern der Tochter nicht darauf vertrauen dürfen, so der BGH, dass die Beziehung lebenslang hält. Ein Scheitern schon zwei Jahre nach der Schenkung rechtfertige allerdings durchaus eine Rückforderung der Geldspritze.