Übertragung des Coronavirus: Viren ins Gesicht
Wenn der Täter mit Corona infiziert ist, gilt absichtliches Anhusten als gefährliche Körperverletzung. Bloßes Erschrecken ist aber nicht strafbar.
Am einfachsten ist die Antwort, wenn der Täter tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert ist und das Opfer angesteckt wird. Dann handelt es sich um eine Körperverletzung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Virus beim Opfer tatsächlich Fieber oder andere Symptome verursacht, schon die Infektion gilt seit den Zeiten von Aids als Gesundheitsschaden. Da die Tat mit Hilfe von Viren, also mit „gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen wurde, liegt sogar eine „gefährliche Körperverletzung vor. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Gefängnis.
Auch wenn das Opfer nicht infiziert wurde, bleibt das Anhusten doch eine Straftat, denn auch der Versuch der Körperverletzung ist strafbar. Wer andere gezielt anhustet, obwohl er weiß, dass er infiziert ist, nimmt damit zumindest billigend in Kauf, dass sich der Betroffene ansteckt. Eine versuchte Körperverletzung liegt aber auch dann vor, wenn das Opfer zwar später infiziert ist, aber nicht beweisen kann, dass dies gerade durch das Anspucken oder Anhusten verursacht wurde (was wohl die Regel sein dürfte).
Schwieriger sind die Fälle, bei denen der Täter nur behauptet, infiziert zu sein, um sein Gegenüber zu erschrecken. Weder ist das bloße Anhusten oder Anspucken strafbar noch das Lügen oder das Schocken eines anderen. Der Täter ist allerdings für eventuelle Folgen verantwortlich, wenn diese absehbar sind. Fällt das Opfer vor Schreck vom Fahrrad oder wird es aus Angst vor Corona psychisch krank, dann kann doch eine strafbare Körperverletzung vorliegen.
Für niemanden spaßig
Strafbar ist zwar auch das „Vortäuschen einer Straftat“. Dabei soll aber vor allem die Justiz vor unnötiger Arbeit geschützt werden. Es kommt hier laut Strafgesetzbuch darauf an, dass die Straftat „gegenüber einer Behörde“ erfunden wurde. Wer also einen Polizisten anhustet und dabei grinsend von einer angeblichen Corona-Infektion erzählt, macht sich strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Wer die Straftat gegenüber einem Passanten vortäuscht, macht sich damit zwar nicht strafbar, aber bekommt trotzdem Ärger. Schließlich wurde durch die Selbstbezichtigung erst mal der Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung erweckt. Die Polizei kann deshalb die Personalien des Rüpels aufnehmen und das Gesundheitsamt kann einen Corona-Test erzwingen. Bei Fluchtgefahr kann das Gericht sogar Untersuchungshaft anordnen. Solche Corona-Fakes sind also für niemand spaßig.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Putins Atomdrohungen
Angst auf allen Seiten
BGH-Urteil gegen Querdenken-Richter
Richter hat sein Amt für Maskenverbot missbraucht
Umweltfolgen des Kriegs in Gaza
Eine Toilettenspülung Wasser pro Tag und Person
+++ Nachrichten im Ukraine-Krieg +++
Biden genehmigt Lieferung von Antipersonenminen
BSW stimmt in Sachsen für AfD-Antrag
Es wächst zusammen, was zusammengehört
Absagen vor Kunstsymposium
Logiken der Vermeidung