piwik no script img

Stufenweise ErhöhungMindestlohn soll steigen

Bis zum 1. Juli 2022 soll der Mindestlohn auf 10,45 Euro erhöht werden. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe noch per Verordnung umsetzen.

Arbeitsminister Heil mit dem Bericht der Mindestlohnkommission Foto: Christophe Gateau/dpa

Berlin dpa | Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll in vier Stufen bis zum 1. Juli 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro steigen. Das empfiehlt die zuständige Kommission in einem am Dienstag in Berlin vorgelegten Beschluss. Das Votum in dem Gremium, dem Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft angehören, fiel einstimmig. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Sie richtet sich dabei in der Regel nach dem Vorschlag der Kommission.

Konkret soll der Mindestlohn laut der Empfehlung zunächst zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro steigen. Zum 1. Juli 2021 soll eine zweite Anhebung auf 9,60 Euro folgen, zum 1. Januar 2022 eine dritte auf 9,82 Euro. Die vierte Stufe sieht zum 1. Juli 2022 eine Anhebung auf 10,45 Euro vor.

Der gesetzliche Mindestlohn war zum 1. Januar 2015 mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Zuletzt hatte es eine Anhebung in zwei Stufen gegeben: auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf die jetzigen 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.

Nach mehreren Boomjahren war die Mindestlohn-Empfehlung auch mit Blick auf den wirtschaftlichen Einbruch wegen der Corona-Pandemie mit Spannung erwartet worden. Die Arbeitgeber hatten angesichts der Belastungen vieler Unternehmen in der Krise vor zu großen Erhöhungen gewarNt. Die Gewerkschaften forderten dagegen eine spürbare Anhebung.

Grundsätzlich orientiert sich die unabhängige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft an der zurückliegenden Entwicklung der Tariflöhne. In einer „Gesamtabwägung“ zusammengebracht werden sollen laut gesetzlicher Vorgabe dann der Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das große Ziel, Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

0 Kommentare

  • Noch keine Kommentare vorhanden.
    Starten Sie jetzt eine spannende Diskussion!