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Streit um Kopftuch in SchulenEs geht noch neutraler

Berliner Berufsschulen fordern das Neutralitätsgesetz im vollen Umfang auch für ihren Schulzweig. Bisher ist das Kopftuch bei Lehrerinnen dort erlaubt.

Streitfall: Das Kopftuch in der Schule. Hier allerdings getragen von einer Schülerin Foto: Uwe Anspach/dpa

Während bei Rot-Rot-Grün über eine Abschwächung des Berliner Neutralitätsgesetzes von 2005 gestritten wird, kommt aus den Berliner Berufsschulen die Forderung, dass das Gesetz auch für ihren Schulzweig im vollen Umfang gelten soll. Im Zentrum steht das Verbot für Lehrkräfte öffentlicher Schulen, sichtbare religiöse Symbole zu tragen, wozu auch das islamische Kopftuch gehört. Die Berufsschulen sind davon ausgenommen.

Wie die Berliner Zeitung am Wochenende berichtete, kritisiert die Vereinigung der Leitungen berufsbildender Schulen in Berlin die Annahme, die SchülerInnen an Berufsschulen seien im Gegensatz zu denen an Grund-, Sekundarschulen und Gymnasien weniger empfänglich für weltanschauliche Beeinflussung. „Viele Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen sind minderjährig und in einer Phase jugendlicher Sinnsuche“, heißt es in einer Resolution vom vergangenen Freitag. Gegenüber OberstufenschülerInnen gäbe es kaum Altersunterschiede.

Grüne und Linke haben sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, das Verbot des Zeigens religiöser Symbole aus dem Gesetz zu streichen – jedenfalls in Bezug auf Lehrkräfte. Auch RichterInnen oder PolizistInnen dürfen im Dienst keine Kreuze, Davidsterne, Kopftücher oder Ähnliches zur Schau stellen. Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) und Kultursenator Klaus Lederer (Linke) haben sich öffentlich entsprechend geäußert. In der SPD überwiegt die Position, am Neutralitätsgesetz festzuhalten.

Im vergangenen Jahr hatten mehrere kopftuchtragende Lehrerinnen Entschädigungen erstritten, weil sie eine Diskriminierung geltend machten, drei weitere Klagen sind anhängig. Das Arbeitsgericht bezog sich bei seinen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 2015 geurteilt, ein pauschales „Kopftuchverbot“ sei unzulässig, der Schulfrieden müsse „konkret“ gefährdet sein.

Allerdings widerspricht dies dem Urteil eines anderen Verfassungsgerichts-Senats von 2003, worauf der Staatskirchenrechtler Gerhard Czermak hinweist. In einem Gutachten, das die „Initiative PRO Berliner Neutralitätsgesetz“ in der vergangenen Woche präsentierte, argumentiert Czermak, das Urteil von 2003, nach dem eine „abstrakte Gefährdung“ für ein Verbot religiöser Bekleidung im Unterricht ausreiche, sei weiterhin gültig: „Wenn zwei Senate des BVerfG in tragenden Entscheidungsgründen sich widersprechende Meinungen vertreten, verlieren beide Entscheidungen die Bindungswirkung.“ Nur eine Plenarentscheidung beider Gerichtssenate könne das ändern.

Inhaltlich hält Czermak es für „verfassungsrechtlich fragwürdig“, wenn die Religionsfreiheit gegenüber dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates höher bewertet werde. Die Initiative „PRO Berliner Neutralitätsgesetz“ geht unter anderem auf die Landesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne zurück. Unter den rund 150 Erstunterzeich­nerInnen, zu denen PolitikerInnen und PädagogInnen gehören, sind auch Christen, ­Muslime und Juden. Derzeit sammeln sie weitere ­Unterschriften, die sie noch im Januar dem Regierenden Bürgermeister überreichen ­wollen.

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2 Kommentare

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  • Aberglaube an Berliner Schulen, in Staat und Gesellschaft.

     

    Für jeden Religiösen steht der Aberglaube über Staat und Gesellschaft!

     

    Auch im Islam gibt es keine Trennung zwischen Religion und Politik. Das Kopftuch ist zugleich ein öffentliches Glaubensbekenntnis. Demnach steht die Religion über Politik, über Staat und Gesellschaft.

     

    Der Islam und seine religiösen Glaubensgrundsätze haben Vorrang vor der weltlichen Gesetzgebung. Dies gilt so nicht nur in den muslimischen Ländern, sondern auch vor den bürgerlichen -westlichen- Gesellschaften. Das beinhaltet auch ein formales Bekenntnis zum bürgerlichen Staat, um damit sein Aufenthaltsrecht bzw. Beamtenanstellung zu erhalten, so wie in der BRD, Frankreich, Großbritannien, oder den Vereinigten Staaten von Amerika. Aus dieser taktischen Verhaltensweise, zur Vorgabe einer formalen Integration, ergibt sich aber kein inhaltliches Bekenntnis zum bürgerlichen Staat, aber auch nicht zum Vorrang des bürgerlichen Rechts. Hier hat die Religion des Islam einen eindeutigen Vorrang vor der Gesetzgebung!

     

    Das Kopftuch in der Öffentlichkeit, ebenso im Staats- und Beamtendienst, wie an jedem anderen Arbeitsplatz, ist nicht nur ein banales religiöses Bekenntnis, so wie bei der Mehrheit der christlichen Bevölkerung, sondern zugleich ein politisches Bekenntnis. Ein Bekenntnis zum Vorrang des Islam, auch vor den demokratischen Gesetzen und Rechten in der bürgerlichen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Das sollte eigentlich auch in den bürgerlichen Parteien, in den Parlamenten und Regierungen, in den Ministerien und bei den Behörden bekannt sein! – Oder so etwa doch nicht?

     

    Wenn es so noch nicht bekannt ist, dann sollten die staatlichen Repräsentanten ihre Positionen, bzw. Posten, räumen. Dann sind sie für ihre Funktion in der bürgerlichen Justiz und staatlichen Verwaltung und Amtsführung, so auch in der Landes- und Bildungspolitik, ungeeignet!

  • Selbstverständlich ist das Berliner Neutralitätsgesetz richtig!

    Es würde zudem Männer diskriminieren, wenn es nicht gelten würde, denn diese dürfen das Kopftuch nicht tragen, im Unterschied zu Frauen.

    Also, her mit dem roten Kopftuch für Herrn Lederer und dem grünen für Herrn

    Behrendt!

    Endlich Geschlechter-Gerechtigkeit!