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Simone Schmollack über das Wechselmodell für getrennte ElternEinzelfallprüfung bleibt nötig

Positiv für Mütter: mehr Entlastung, mehr Freiraum für Erwerbsarbeit, bessere Rente

Ich will die Kinder alle zwei Wochen jeweils sieben Tage bei mir haben.“ „Nö. Sie können gern alle 14 Tage am Wochenende zu dir kommen.“ So oder ähnlich verhandeln oder streiten viele getrennte Eltern über den Umgang mit ihren Kindern.

Manche von ihnen – in der Regel Männer –, gehen vor Gericht, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen: Sie wollen genau den gleichen Umgang mit ihren Kindern wie die Mutter.

Ihnen hilft jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil zum sogenannten Wechselmodell für den zeitgleichen Umgang von Mutter und Vater ist wegweisend. Bislang schien die auch Doppelresidenz genannte Umgangsvariante nur möglich, wenn sich beide Eltern selbst darauf einigen konnten. Jetzt kann das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

Das ist gut für jene Väter, deren Exfrau Front macht gegen den Exmann – auf Kosten der Kinder. Das entlastet zudem die Haushaltskasse des Vaters, der nun nicht mehr den vollständigen Unterhalt zahlen muss, sondern nur noch einen Ausgleich, wenn die Exfrau weniger verdient. Verdienen beide Eltern gleich viel, dürfte kein Unterhalt mehr fließen.

Positiv ist das BGH-Urteil ebenso für Mütter: mehr Entlastung, dadurch mehr Freiraum für Erwerbsarbeit, dadurch bessere Rente. So ehrlich müssen wir nämlich sein: Manche Frauen bestehen auf einer Umgangsregelung mit dem Löwenanteil auf ihrer Seite, weil sie so den vollen Unterhalt sowie eine Teilzeitstelle begründen können.

Ob die Doppelresidenz zu einem größeren Frieden zwischen zerstrittenen ExpartnerInnen führt, ist unklar. ExpertInnen behaupten zwar, dass die Eskalationsschwelle sinkt, wenn die Kinder genauso lange bei der Mutter und beim Vater sind. Bei Expaaren, die sich hassen, dürfte das Gegenteil eintreten – und die Kinder werden als Waffe gegen den Expartner missbraucht. Das widerspricht dem Kindeswohl. Um eine Einzelfallprüfung darf also kein Gericht herumkommen.

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