Rechtsstreit zwischen EU und Polen: Wer das letzte Wort hat
Ob EU-Recht oder nationales Recht vorgeht, wird nicht nur in Polen kritisch hinterfragt. Die wichtigsten juristischen Fragen und Antworten.
Hat EU-Recht immer Vorrang vor dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten?
Das ist seit Jahrzehnten umstritten. Die EU-Kommission und der Europäische Gerichtshof (EuGH) gehen von einem absoluten Vorrang des EU-Rechts aus. Viele nationale Verfassungsgerichte lehnen jedoch einen unbedingten Vorrang des EU-Rechts ab. Dazu gehört nicht nur das polnische Verfassungsgericht, sondern auch das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG), an dem sich wiederum viele andere Gerichte in den EU-Staaten orientieren.
Was sagen die EU-Verträge?
Dort ist der Vorrang des EU-Rechts bis heute nicht geregelt. Die Annahme, dass EU-Recht immer gegenüber nationalem Recht vorgeht, beruht ausschließlich auf Urteilen des EuGH, der dies seit 1964 vertritt.
Wie argumentiert der EuGH?
Er erklärt, dass eine Rechtsgemeinschaft wie die EU (und damals die EG) nur funktionieren kann, wenn das gemeinschaftliche Recht dem nationalen Recht vorgeht. Der Vorrang muss deshalb auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht gelten.
Wie argumentiert das BVerfG?
Das EU-Recht gehe nur in den Bereichen vor, in denen die EU-Staaten der EU eine Kompetenz eingeräumt haben. Das BVerfG reklamiert für sich die Macht, zu entscheiden, ob im konkreten Fall der Vorrang des EU-Rechts gilt oder ob ein EU-Akt in Deutschland unwirksam ist.
Was prüft das BVerfG genau?
Das BVerfG prüft erstens, ob die EU-Organe jenseits ihrer Kompetenzen („ultra vires“) gehandelt haben. Und zweitens prüft es, ob ein EU-Rechtsakt die Identität des Grundgesetzes verletzt. Zur Identität des Grundgesetzes gehören etwa die Demokratie, der Rechtsstaat, die Menschenwürde und die deutsche Staatlichkeit.
Ist die Rechtsprechung des BVerfG gefährlich für die EU?
Potenziell ja, weil Karlsruhe davon ausgeht, dass nationale Verfassungsgerichte in Kompetenzkonflikten das letzte Wort haben – und nicht der EuGH. Allerdings hat das BVerfG 2010 im Honeywell-Beschluss versprochen, seine „Reservekompetenz“ nur in Ausnahmefällen einzusetzen, und zwar nur, wenn eine Kompetenzüberschreitung der EU-Organe „offensichtlich“ ist und zu einer „strukturell bedeutsamen Verschiebung“ der Kompetenzen von Deutschland zur EU führen würde.
Wie oft hat das BVerfG bereits EU-Recht für unwirksam erklärt?
Nur einmal, im Mai 2020 im Streit um das Anleihenankaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB). Damals hat das BVerfG sowohl das Handeln der EZB als auch ein Urteil des EuGH für kompetenzwidrig („ultra vires“) erklärt. Allerdings hat sich das BVerfG dabei wohl nicht an seine eigenen Vorgaben gehalten, weil die Kompetenzverletzung der EU-Organe nach Ansicht vieler Jurist:innen weder offensichtlich war noch zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgefüge führte.
Wie viele Gerichte in anderen EU-Staaten haben ebenfalls Vorbehalte gegen den generellen Vorrang des EU-Rechts?
In einer BVerfG-Auflistung vom Juni 2021 werden die Verfassungs- oder Höchstgerichte von Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Polen, Spanien und Tschechien genannt.
Ist das Urteil des polnischen Verfassungsgerichts vom 7. Oktober also gar nicht so außergewöhnlich?
Doch. Das polnische Verfassungsgericht geht viel weiter als andere Verfassungsgerichte. Es erklärte mehrere Bestimmungen der EU-Verträge schon deshalb für verfassungswidrig, weil sie EU-Recht einen Vorrang gegenüber der polnischen Verfassung geben. Dieser Vorbehalt stellt die EU-Rechtsordnung also nicht punktuell, sondern sehr weitgehend infrage.
Hat die EU die Kompetenz zur Kontrolle, ob nationale Gerichte unabhängig sind?
Das ist ebenfalls umstritten. Der EuGH hat sich diese Kompetenz 2018 in einer strategischen Entscheidung (zur Justiz in Portugal) selbst zugebilligt, obwohl sie sich nicht explizit aus den EU-Verträgen ergibt. Polen lehnt diese Rechtsprechung des EuGH ab. Überwiegend wird die EuGH-Rechtsfortbildung jedoch in der Rechtswissenschaft (angesicht der Probleme Polens und Ungarns mit der Rechtsstaatlichkeit) bejaht.
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