Rechtsextremismus bei Polizei NRW: 53 Nazi-Vorfälle bestätigt
Vor einem Jahr wurden zahlreiche Verdachtsfälle auf Rechtsextremismus unter Polizist:innen in NRW bekannt. Jetzt ist klar: Am Verdacht war oft was dran.
![Polizeiwappen auf der Uniform eines Polizisten Polizeiwappen auf der Uniform eines Polizisten](https://taz.de/picture/5161409/14/28611190-1.jpeg)
Die Konsequenzen waren meist dienstrechtlicher Natur: Sechs Kommissaranwärter waren entlassen worden. Bei den arbeitsrechtlichen Verfahren kam es zu zwei Kündigungen und drei Abmahnungen, hatte das Innenministerium bereits vor einigen Wochen bekannt gegeben.
Bei 84 Hinweisen habe sich der Verdacht nicht bestätigt, hieß es nun in einer aktuellen Bilanz. Sie seien ebenfalls abschließend geprüft worden. Bei 138 verbliebenen Hinweisen dauert die Prüfung noch an. Seit 2017 bis Ende September dieses Jahres hatten die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden 275 Verdachtsfälle gemeldet.
Von den 138 noch offenen Fällen ist in 79 Fällen die strafrechtliche Prüfung bereits abgeschlossen worden. Bei 59 Verdachtsfällen dauern sowohl die strafrechtlichen Prüfungen als auch die nachgelagerten arbeits-, disziplinar- oder beamtenrechtlichen Prüfungen noch an.
Nazi-Hymne auf dem Speicher
Der Skandal um rechtsextreme Chat-Gruppen bei der Polizei in NRW hatte sich im vergangenen Jahr mehr und mehr ausgeweitet. So war auf beschlagnahmten Datenspeichern das verbotene Horst-Wessel-Lied gefunden worden. Dabei handelt es sich um das Kampflied der SA und die spätere Parteihymne der NSDAP.
Ein Beamter soll Fotos von Weihnachtsbaum-Kugeln mit SS-Runen und „Sieg Heil“-Aufschrift gepostet haben. Bei einem anderen Beamten waren Fotos mit einem Hakenkreuz entdeckt worden, das aus Dienstmunition gelegt worden war. Ein Polizist hatte sich in Uniform auf zwei Streifenwagen stehend dabei fotografieren lassen, wie er den „Hitler-Gruß“ zeigte.
Strafrechtlich kamen die betroffenen Polizisten in der Regel mit weißer Weste davon, weil die Justiz die WhatsApp-Chats als private Kommunikation einstufte. Einschlägige Straftatbestände wie das Verbreiten verfassungswidriger Kennzeichen griffen dadurch nicht.
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