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Prozess wegen Tod von Lorenz A.Polizeipsychologe soll Notwehr-Frage begutachten

Der Schwarze Lorenz A. wurde von einem Polizisten erschossen. Ein Gutachter soll klären, ob der hätte erkennen können, dass keine Notwehrsituation vorlag.

epd | Im Fall des durch Polizeischüsse getöteten Lorenz A. hat das Landgericht Oldenburg einen psychologischen Gutachter bestellt. Professor Mario Staller solle prüfen, ob der angeklagte Polizeibeamte aufgrund der Situation nachvollziehbar zu der Überzeugung kommen musste, dass er sich verteidigen müsse, oder ob er seinen Irrtum hätte vermeiden können, sagte ein Sprecher des Landgerichts. Ein Termin für einen Prozess stehe noch nicht fest.

Staller arbeitet an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen. Dort forscht er unter anderem zu polizeilichem Einsatzhandeln, individuellem Gewalt- und Konflikthandeln sowie entsprechenden Ausbildungs- und Trainingsstrukturen bei der Polizei.

Lorenz A. starb am 20. April 2025 in der Oldenburger Innenstadt. Laut dem Obduktionsergebnis wurde er von drei Polizeikugeln in den Rücken getroffen. Im Zentrum der öffentlichen Debatten steht die Frage nach möglichem Rassismus bei der Polizei, weil der Getötete schwarz war.

Echte oder gefühlte Notwehr?

Das Landgericht hatte bereits Mitte Juli die Anklage gegen den damals 27-jährigen Polizeibeamten zum Hauptverfahren zugelassen. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg wirft dem Mann vor, dass er die tödlichen Schüsse „rücklings fahrlässig unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden Notwehrsituation auf den flüchtenden Lorenz A. abgegeben habe“.

Zwar habe der Getötete mutmaßlich vorher Reizgas gegen den Angeklagten eingesetzt, jedoch kein Messer. Zum Zeitpunkt der Schüsse habe Lorenz A. lediglich fliehen wollen. Dies hätte der Angeklagte erkennen können.

Die Staatsanwaltschaft geht von einer nur noch subjektiv vorliegenden Notwehrlage aus

Dem Gerichtsprecher zufolge geht die Verteidigung dagegen von einer Notwehrlage aus. Die Staatsanwaltschaft bewerte den Fall jedoch als eine sogenannte Putativnotwehr und geht also von einer nur noch subjektiv vorliegenden Notwehrlage aus. Das Gericht müsse prüfen, ob der Angeklagte seinem Irrtum über die Notwehrlage fahrlässig unterlag.

Fahrlässigkeit setzte voraus, dass der Handelnde den Verstoß hätte vorhersehen und vermeiden können. Der Gutachter solle dabei auch die möglicherweise gegenüber Durchschnittspersonen erweiterten Fähigkeiten von Polizeibeamten berücksichtigen, erläuterte der Sprecher.

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