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Pornodarstellerin Natalie HotKlage gegen das Stöhnverbot

In ihrem Haus im bayrischen Ampfing will Natalie Hot ein „Darstellungs- und Schaustellerzimmer“ einbauen lassen. Dafür geht sie vor Gericht.

Bequem von daheim arbeiten: Natalie Hot in ihrem Haus in Ampfing Foto: dpa

Hinterhof, Sommernacht, Fenster offen. Die Luft ist lau, der Mond scheint ins Zimmer, kurz vorm Einschlafen. Und dann passiert’s: „Aaaaahhhh, mmmhhh, Oooohhhhh, jajajaja.“ Die Nachbarn haben Sex und auch das Fenster offen.

Ihr Spaß kennt keine Grenzen, und der dauert. Zwanzig Minuten, halbe Stunde, ganze Stunde. Jede Nacht. JEDE! Das nervt.

Wer solch liebeshungrige Nachbarn hat, kann schon mal durchdrehen. Am Morgen ist man so unausgeschlafen, als hätte man selbst die ganze Nacht mitgemacht. Aber was will man machen? Jede und jeder hat schließlich ein Recht auf Sex, auch ein Recht auf lautes Stöhnen dabei.

Dieses Recht will sich eine Frau jetzt gerichtlich bescheinigen lassen: Die Pornodarstellerin Natalie Hot will vor dem Verwaltungsgericht München erreichen, dass sie in ihrem Haus in Ampfing ein „Darstellungs- und Schaustellerzimmer“ einbauen darf. Dort will sie so oft und so laut stöhnen dürfen, wie sie Lust hat.

Das macht sie zwar schon, wenn sie vor einer Webcam für alle posiert, die dafür bezahlen. Sie zieht sich aus, räkelt sich, stöhnt. Manchmal holt sich die Gewinnerin des Venus-Award 2014 (eine Art Oscar der Erotikbranche) Leute dazu, die mitmachen.

Nachbarkinder werden gehänselt

Das gefällt nicht allen Leuten in Ampfing, einem gefegten Nest in Oberbayern mit 6.000 Einwohnern, ein paar Kirchen und einem Bürgermeister von der CSU. Den Leuten gehe das Gestöhne auf die Nerven, Nachbarkinder würden in der Schule gehänselt, heißt es.

Das Landratsamt Mühldorf hat der 24-Jährigen also verboten, sich in ihrem Haus, wo sie gemeinsam mit ihrem Mann lebt, vor der Kamera auszuziehen. Begründung: Der Bebauungsplan des Terrains, wo Hots Haus steht, sieht keine gewerbliche Nutzung vor. Dort, wo Hot Pornos dreht, gehört ein Kinderzimmer hin. Falls sie sich nicht daran hält, soll sie 2.000 Euro Strafe zahlen.

Aber Hot pfeift auf das „Stöhnverbot“. Seit Mittwoch läuft der Prozess. Wie groß das Stöhn-Verständnis der bayerischen RichterInnen ist, wird sich zeigen.

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3 Kommentare

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  • Der Artikel scheint eine simple baurechtliche Frage aufzublasen, nur weil sich eine Verbindung zu Sex finden lässt.

    Das ist Boulevard-Niveau!

     

    Die Dame will ihr Wohnhaus auch zu anderen Zwecken nutzen. Dazu stellt sie einen Bauantrag, es wird begründet entschieden, und sie kann auch gegen eine Ablehnung klagen. Soweit so harmlos, langweilig, keine Meldung wert.

     

    "Kinderzimmer" ist vermutlich die Bezeichnung des Raums aus dem ursprünglichen Bauantrag. Mehr nicht.

     

    Ob sie stöhnt oder sägt oder schweißt ist völlig wurscht - Zeitpunkt und Lautstärke sind relevant.

  • Jedem seinen "Spass" und auch sein nicht-störendes Gewerbe...und damit sollte das doch ganz klar sein: nicht störendes Gewerbe ist in Wohngebieten und -räumen erlaubt. Und wenn Nacht für Nacht Party gemacht wird und sich die Nachbarn gestört fühlen - klarer Fall m.E. Dumm nur, wenn die Dame einen schalldichten (?) Raum bauen will...da dürfte sie dann machen was sie will. Mir scheint, hier wurde nicht alles berichtet.

    "Kinderzimmer" ist wiederum lächerlicher Konservativen-Kram, auf so was kann auch nur die CSU kommen, schätze ich? Welcher realitätsferne Gemeinderat (?) kam denn auf dieses schwachsinnige Argument? Wenn ich keine Kinder habe darf ich da nicht mein Nähstudio oder Musikimmer einrichten?

    • @Mitch Miller:

      Als Porno-Darstellerin ist sie ja eher Freiberuflerin oder zumindest übt sie ihren Beruf in dieser Art aus. Damit träfe der § 13 der BauNVO zu.

       

      Freiberufliches Stöhnen sollte also erlaubt sein, die Grenzwerte an den Schallschutz müssen natürlich gewahrt werden. Einen Bebauungs-Plan, der den §13 der BauNVO begründet ausschließt habe ich noch nicht gesehen.

       

      Gewerbliches Kugelschreiber-Zusammenbauen im Hobbyraum ist in so manchem Wohngebiet selbstverständlich nur ausnahmsweise zulässig.