Pop-up-Radstreifen in Berlin: Totgesagte leben länger

Die „Pop-up-Bikelanes“ können nach OVG-Urteil vorerst bleiben. Das ist gut so. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie auch langfristig bleiben.

Eine Nahaufnahme eines verblichenen Fahrradsymbols auf Asphalt

Nicht totzukriegen: Pop-Up-Bikelane in Kreuzberg Foto: imago

So richtig überraschend war der Beschluss des Oberwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom Dienstag eigentlich nicht. In der Sache „Pop-up-Radwege“, die ein autoverliebter AfD-Abgeordneter wegklagen will, gab es dem Verlangen des Senats nach Aufschub nach: Die seit April auf etlichen Straßen quasi über Nacht erschienenen, provisorisch markierten Fahrstreifen – die später alle „verstetigt“ werden sollen – dürfen erst mal bleiben. Zumindest so lange, bis die RichterInnen an der Hardenbergstraße über die Beschwerde der Landesregierung gegen den Spruch des Berliner Verwaltungsgerichts entschieden haben.

So zackig, wie sich das der AfDler Frank Scholtysek vorgestellt hatte, geht es dann eben doch nicht – er hatte, gleich nachdem die Erstinstanz ihm recht gegeben hatte, getwittert, er werde nun regelmäßig auf den Strecken nachsehen, ob die gelben Streifen und Warnbaken noch da seien.

Und nicht nur, dass viele ExpertInnen dem erstinstanzlichen Spruch wenig Substanz beimaßen: Die Senatsverkehrsverwaltung hat auch ein paar Hausaufgaben gemacht. Sie lieferte ausführliche Begründungen nach, weshalb die neuen geschützten Radstreifen ganz konkret für die Sicherheit auf den jeweiligen Straßen notwendig sind.

Diesen Nachweis nämlich verlange die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO), hatte das Verwaltungsgericht entschieden – wobei eine andere Lesart der Paragrafen nahelegt, dass dies für die Anlage von Radstreifen nicht gilt.

Öffentliche Belange überwiegen AfD-Interesse

Wie dem auch sei, unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft“, befand das OVG nun und strich Scholtysek auch noch Folgendes mit aufs Brot: Die öffentlichen Belange überwögen hier die privaten Interessen des Antragstellers. Dessen „nicht näher belegte Einschränkung“ sei „nicht schwerwiegend“, die Fahrtzeiten verlängerten sich nur „minimal“.

Von der endgültigen Entscheidung wird in jedem Fall eine Menge abhängen. Denn es schien sich eine verhängnisvolle Lücke aufgetan zu haben zwischen dem, was das Berliner Mobilitätsgesetz fordert – sichere Radverkehrsanlagen auf allen Hauptstraßen –, und dem, was die StVO überhaupt zulässt.

In Friedrichshain-Kreuzberg, wo die Pop-up-Wege erfunden wurden und wo es die meisten davon gibt, ist man heilfroh über die Richtung, welche die Justiz nun offenbar einschlägt. Immerhin ist in der Kreuzberger Lindenstraße schon der nächste temporäre Radstreifen in Arbeit, und auch für das kommende Jahr hat Bezirksbürgermeisterin Monika Herrmann (Grüne) nicht weniger als zehn Kilometer neue Radverkehrsanlagen angekündigt.

Aber auch der Bezirk sollte seine Hausaufgaben machen. So richtig klar ist in etlichen Fällen nämlich noch nicht, wie Anlieferungen und ähnlichen Vorhaben stattfinden können, wenn bei der Anlage eines geschützten Radstreifen kein Platz mehr für einen Parkstreifen ist. Nach Auskunft des Bezirksamts werden hier individuelle Konzepte geprüft.

Konkret kann es aber auch für ganz normale AnwohnerInnen ungemütlich werden, etwa wenn sie mit dem Umzugswagen vorfahren wollen. Für Umzüge sei „wie auch jetzt schon eine verkehrsrechtliche Anordnung zu stellen“, teilt das Bezirksamt mit. Bei vorhandenem Parkstreifen beschränkt die sich allerdings auf ein temporäres Halteverbot. Jetzt müssten „die Antragssteller*innen vorlegen, wie der Radverkehr während des Umzugs zu führen ist“, heißt es. Was bei Weitem nicht so lapidar ist, wie es klingt.

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Jahrgang 1969, lebt seit 1991 in Berlin. Seit 2001 arbeitet er mit Unterbrechungen bei der taz Berlin, mittlerweile als Redakteur für die Themen Umwelt, Mobilität, Natur- und Klimaschutz.

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