Polizeikosten bei Fußballspielen: Richter lassen die Liga zahlen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Das Bremer Gesetz zu Polizeikosten bei Fußballspielen ist rechtmäßig.
Seit 2014 können nach einer Gesetzesänderung in Bremen die Zusatzkosten für gewinnorientierte Großveranstaltungen (über 5.000 Teilnehmer), die erfahrungsgemäß zu Gewalttätigkeiten führen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Für ein Spiel von Werder Bremen gegen den Hamburger SV im April 2015 verlangte das Land von der DFL 425.000 Euro. Die klagte gegen den Gebührenbescheid. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung musste nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Die DFL hielt schon das Bremer Gesetz für verfassungswidrig, scheiterte nun aber mit diesem Einwand. Die Gebührenregelung sei gerechtfertigt, weil die Polizei hier eine besondere Leistung erbringe, die sich von der allgemeinen Gefahrenabwehr abgrenzen lasse, betonte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier. Die Gebühr werde nicht bei allen Bundesligaspielen verlangt, sondern nur bei Hochrisikospielen. Die DFL müsse auch nicht die gesamten Polizeikosten bezahlen, sondern nur die Mehrkosten. Beim fraglichen Spiel Bremen gegen Hamburg waren 969 Beamte im Einsatz statt wie üblich 150.
Der Veranstalter müsse die Gebühr nicht zahlen, weil er die Sonderleistung der Polizei verursacht hat, sondern weil er einen „Sondervorteil“ hat, so Richter Bier. Er brauche und erhalte bei Hochrisikospielen eine besonders aufwändige Sicherheitsvorsorge. Sonst bestünde etwa das Risiko, dass Zuschauer nicht zum Stadion kommen oder dass das Spiel sogar abgesagt werden müsse.
Richter Bier räumte ein, dass die Gebühren eine „beträchtliche“ Höhe erreichen können. Sie seien aber in der Ersten Bundesliga „nicht unverhältnismäßig“. In der dritten und vierten Liga oder bei sonstigen Sport- und Kulturereignissen könne das Bremer Gesetz „einschränkend ausgelegt“ werden.
Das Leipziger Gericht billigte auch, dass die Bremer Polizei die Gebühren von der DFL verlangte und nicht vom örtlichen Verein Werder Bremen. Wenn eine Veranstaltung mehrere Veranstalter habe, könne die Polizei nach Bremer Recht frei wählen, wen sie in Anspruch nehme.
Nur wegen eines Details wurde der Prozess an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückverwiesen. Die Kosten, die von einzelnen Störern zurückverlangt werden können, darf die Polizei nicht der DFL in Rechnung stellen. Es geht hier aber wohl nur um wenige Prozent der Gesamtsumme.
Es dauert also noch einige Monate. Die DFL und die anderen Bundesländer haben damit Zeit gewonnen. DFL-Präsident Reinhard Rauball sagte nach dem Leipziger Urteil, er werde zunächst das Bremer Verfahren abwarten und dann mit den Vereinen das weitere Vorgehen beraten. Erst dann will die DFL auch entscheiden, ob sie gegen die Urteile noch das Bundesverfassungsgericht anruft. Jedenfalls werde sich die DFL die Polizeigebühren von Werder Bremen erstatten lassen – was aber vermutlich nur teilweise gelingen wird, da die DFL ja zweifellos Mitveranstalterin der Bundesliga ist.
Der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) forderte die DFL auf, sofort mit Gesprächen zu beginnen. Er schlägt einen Fonds für Polizeikosten vor, in den alle Vereine unabhängig von der Gesetzeslage vor Ort einzahlen, „damit wir keine Wettbewerbsverzerrungen bekommen“.
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