Neues Urteil zur Sicherungsverwahrung: Wegsperren reicht nicht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erhöht Anforderungen an Behandlung „psychisch gestörter“ Sicherungsverwahrter.

Straßburger Gerichtshof entscheidet: Die Sicherheitsverwahrung von „psychisch Gestörten“ muss therapeutischer werden Bild: ap

BERLIN taz | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland erneut im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung verurteilt. Dabei erhöhte der Straßburger Gerichtshof die Anforderung an die Unterbringung „psychisch gestörter“ Sicherungsverwahrter.

Geklagt hatte der heute 66-jährige Christian G., der in Diez (Rheinland-Pfalz) einsitzt. Er war 1997 wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer vierjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Obwohl Gutachter ihm eine dissoziale Persönlichkeit und eine pädophile Störung attestierten, galt er als voll schuldfähig. Nach Verbüßung seiner Strafe saß er ab 2001 in Sicherungsverwahrung, da er immer noch als gefährlich galt.

Zum Zeitpunkt von G.s Verurteilung 1997 war die Sicherungsverwahrung noch auf maximal zehn Jahre befristet. Der Bundestag hatte diese Grenze zwar 1998 aufgehoben, doch der EGMR hatte dies 2009 beanstandet. Deshalb verlangte G., im Jahr 2011, also nach zehn Jahren, entlassen zu werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnte dies jedoch ab. Denn zwischenzeitlich hatten Bundestag und Bundesverfassungsgericht Regeln aufgestellt, unter welchen Bedingungen man solche Entlassungen verhindern kann.

Patient oder Gefangener?

Erforderlich ist, dass Gutachter den Sicherungsverwahrten als zugleich „hochgradig gefährlich“ und „psychisch gestört“ einstufen. Die „psychische Störung“ ist deshalb wichtig, weil die Europäische Menschenrechtskonvention hierfür einen eigenständigen Grund zur Freiheitsentziehung vorsieht. Auch G. galt fortan als „psychisch gestört“ und blieb weiter verwahrt.

Der Straßburger Gerichtshof beanstandete jetzt aber den Koblenzer Beschluss. Zwar hätte G. nicht zwingend entlassen werden müssen. Wenn er aber als „Patient“ festgehalten werde, dann könne er nicht einfach in der Sicherungsverwahrung bleiben. Er hätte zum Beispiel in ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden müssen. G. bekommt deshalb 3.000 Euro Entschädigung.

Seit Juni 2013 muss die Sicherungsverwahrung in Deutschland therapieorientiert und mit deutlichen Unterschieden zur Strafhaft ausgestaltet sein. Das hat auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen der Bundestag beschlossen

In Diez wurde dafür sogar ein neues Gebäude erstellt. Der Gerichtshof entschied diesmal noch nicht, ob er die aktuelle Unterbringung „therapeutisch“ genug findet.

Dauerhaft wichtig ist an der Straßburger Entscheidung vor allem, dass der Begriff der „psychischen Störung“ klarer konturiert wurde. Nicht ausreichend sei eine bloße „dissoziale Persönlichkeit“. Dagegen hatte dies dem Bundesverfassungsgericht bisher genügt, weshalb in Deutschland fast jedem Sicherungsverwahrten, wenn er als hochgefährlich galt, zugleich auch eine „psychische Störung“ attestiert wurde.

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