Neonazi muss Waffe abgeben: „III. Weg“ nur ohne Waffenschein
Ein Unterstützer der extrem rechten Partei „III. Weg“ muss seine Waffenbesitzkarte abgeben. Das hat das Gericht Cottbus entschieden.
dpa | Ein Unterstützer der rechtsextremen Splitterpartei Der Dritte Weg darf nach einer Gerichtsentscheidung keine Waffe mehr besitzen. Das Verwaltungsgericht Cottbus lehnte in erster Instanz einen Eilantrag des „Fördermitglieds“ der Partei gegen den sofortigen Entzug der Waffenbesitzkarte ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Der Mann habe somit keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr. Die Verfassungsschutzbehörden stufen die Kleinstpartei als Vereinigung ein, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Jahr 2018 „Fördermitglied“ in der rechtsextremen Partei gewesen war. Wer „Mitglied“ in einer solchen Vereinigung sei oder sie „unterstütze“, sei nach dem Waffengesetz in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig, hieß es in dem Gerichtsbeschluss. Beides träfe auf den Antragsteller zu, weil er als Fördermitglied, das einem Vollmitglied gleichzusetzen sei, die Partei durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen „unterstützt“ habe.
Zudem habe der Betreffende selbst Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien, führte das Gericht weiter aus. So habe er eine Online-Petition gegen die Errichtung eines Flüchtlingswohnheims mit den Worten „Ich werde nicht tatenlos zusehen, wie unser Volk vernichtet wird“ kommentiert. Nach Auffassung des Gerichts sei das als Verächtlichmachung und Ausgrenzung der in Deutschland lebenden Ausländer zu verstehen und geeignet, bestehende Vorbehalte gegen diese Bevölkerungsgruppen weiter zu schüren.
Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Mannes würden nach Auffassung des Gerichts auch dadurch bestärkt, dass dieser einen Gedenkstein mit Wehrmachtshelm und Eichenkranz errichtet habe, der mit Symbolen der rechtsradikalen Szene versehen und von Mitgliedern der rechtsextremen Splitterpartei für verschiedene Veranstaltungen genutzt worden sei. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt werden.
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