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Mietendeckel in BerlinEilantrag scheitert in Karlsruhe

Mehrere Eilanträge gegen die Deckelung der Mieten scheitern in Karlsruhe. Über das Gesetz ist damit aber noch nicht entschieden.

Für viele BerlinerInnen ist die Miete wegen des Deckels tatsächlich gesunken Foto: dpa

Berlin dpa | Berliner Vermieter scheitern vorerst in Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen den Mietendeckel abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass Verletzungen von Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlichen Höchstmiete nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (1 BvQ 15/20 u.a.)

Die Nachteile aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften seien zwar von besonderem Gewicht, sollte sich das Gesetz als verfassungswidrig erweisen, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom Dienstag. „Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.“

Das Bundesverfassungsgericht lehnte auch einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Bereits im Februar hatte Karlsruhe einen ersten Eilantrag von Vermietern gegen den Mietendeckel aus formalen Gründen verworfen. Wann über die neuen Eilanträge entschieden wird, ist offen.

Nach Angaben der Karlsruher Richter ist die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Mietobergrenze besaß, müsse als offen bezeichnet werden. „Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.“

Erheblicher Eingriff

Ein solcher Eingriff sei ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die 3. Kammer des Ersten Senats wies in ihrem Beschluss darauf hin, dass Vermieter ausreichend Zeit hätten, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen – und Bußgelder so zu vermeiden.

Der vom Abgeordnetenhaus beschlossene, bundesweit bisher einmalige Mietendeckel war Mitte Februar in Kraft getreten. Danach werden die Mieten zunächst auf dem Stand vom Juni 2019 eingefroren und dürfen ab 2022 höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Ausgenommen sind unter anderem Neubauwohnungen, die ab 1. Januar 2014 bezugsfertig wurden. Auch CDU und FDP im Bundestag und Berliner Abgeordnetenhaus hatten angekündigt, nach Karlsruhe zu gehen. Sie wollen das Landesgesetz mit einer Normenkontrollklage zu Fall bringen.

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1 Kommentar

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  • Insbesondere schreibt das Gericht auch, 'Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen könnte.'

    Was bedeutet, dass man im Vertrag auch eine Miete vereinbaren darf, die im Fall der Verfassungswidrigkeit gilt.