Maserngesetz vor Verfassungsgericht: Dämpfer für Impfgegner
Die Verfassungsrichter verweigern eine einstweilige Anordnung gegen die indirekte Masern-Impfpflicht. Das Verfahren könnte richtungsweisend sein.
Das am 1. März in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass Kinder nur dann in Kitas oder Schulen betreut werden dürfen, wenn sie eine Masernschutzimpfung oder Masernimmunität nachweisen. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Die Schulpflicht besteht auch für ungeimpfte Kinder.
Dagegen erhoben im März mehrere Eltern Verfassungsbeschwerde. Sie seien auf Kinderbetreuung angewiesen, wollen ihre Kinder aber nicht impfen lassen. Das Gesetz beinhalte einen indirekten Impfzwang, der das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit verletze, so die Klage.
Eine dreiköpfige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat nun zwei mit den Klagen verbundene Eilanträge in einer „Folgenabwägung“ abgelehnt. Die Interessen der Eltern und der Kinder überwiegen derzeit nicht die Interessen der Allgemeinheit, so die Richter, deshalb wird das Masernschutzgesetz nicht sofort gestoppt. Die Verfassungsrichter wollen die Klagen aber gründlich prüfen. Die Verfassungsbeschwerden seien weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. (Az.: 1 BvR 469/20)
Bedeutung auch für Corona
Bei den Demonstrationen gegen corona-bedingte Grundrechtseinschränkungen sind Impfskeptiker prominent vertreten. Obwohl es noch keinen Impfstoff gibt, warnen sie bereits vor einer Zwangsimpfung.
Allerdings hatte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor einigen Wochen eine Art Immunitätsnachweis vorgeschlagen. Er sollte die Grundlage dafür bilden, dass Personen, die nach überstandener Krankheit oder nach Impfung immun sind, von Beschränkungen ausgenommen werden können. Die SPD hatte die Regelung jedoch verhindert, weil sie einen Anreiz befürchtete, sich absichtlich anzustecken und damit andere zu gefährden.
Sollte es – frühestens Ende des Jahres – einen Impfstoff geben, könnte die Diskussion um Privilegierungen für corona-immune Personen erneut an Fahrt aufnehmen. Denn wer sich impfen lassen kann, muss sich nicht anstecken lassen. Daraus ergäbe sich aber – je nach Art der Privilegierung – wieder eine indirekte Impfpflicht. Es würden sich dann ähnliche verfassungsrechtliche Fragen wie beim Masernschutzgesetz stellen. Auch deshalb wird sich das Bundesverfassungsgericht beim Masern-Verfahren vermutlich Zeit für eine eingehende Prüfung nehmen.
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