Landesantidiskriminierungsgesetz: Diskriminierung ade?

Ein neues Gesetz soll es diskriminierten Personen erleichtern, ihre Rechte einzufordern. Auch gegen die öffentliche Verwaltung.

Kein Eintritt wegen Herkunft? Dagegen kann bereits geklagt werden. Foto: dpa

Die rot-rot-grüne Landesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag auf ein Landesantidiskriminierungsgesetz (kurz LADG) verständigt. Das geplante Gesetz soll das bereits auf Bundesebene bestehende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergänzen und verbessern.

Zur Diskussion des neuesten Entwurfs für ein LADG kamen am Montagabend unter anderem Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne), Staatssekretärin Margit Gottstein, Verbandsvertreter*Innen und Wissenschaftler*Innen zu einem Fachgespräch im Berliner Abgeordnetenhaus zusammen.

Bei der von Bündnis 90/Die Grünen organisierten Veranstaltung bezeichnete Senator Behrendt das Gesetz als eines der „zentralen Vorhaben der Landesregierung“. Es werde „erhebliche Verbesserungen“ bringen.

Staatliche Diskriminierung

Ziel dieser Verbesserungen ist der öffentliche Dienst, der vom AGG nicht erfasst wird. Sollte das Gesetz beschlossen werden, wird es in Zukunft möglich sein, gegen eine mögliche Ungleichbehandlung durch eine öffentliche Behörde zu klagen. „Der Staat tritt erstmals nicht nur als Akteur gegen Diskriminierung auf“, so Behrendt, „sondern zeigt auch, dass er selbst potenziell diskriminierend sein kann.“

Vor allem die Berliner Verwaltung solle dabei für Diskriminierungserfahrungen sensibilisiert werden. Nachdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es oberste Priorität sei, Chancengleichheit herzustellen und durchzusetzen. Gleichzeitig wurden Befürchtungen ausgeräumt, dass auch das Neutralitätsgesetz betroffen sei. Dieses bleibe in seiner jetzigen Fassung bestehen.

Beim LADG liegt die Beweislast bei der angeklagten Seite.

Neuerungen, die das LADG vorsieht, sind unter anderem das Verbot von Diskriminierungen aufgrund chronischer Erkrankungen, der Geschlechtsidentität, dem sozialen Status, dem Familienstand, der Sprache oder der zugeschriebenen Ethnie. Keine Diskriminierung liege vor, wenn Ungleichbehandlung durch Rechtsvorschriften und hinreichend sachliche Gründe belegt werden könne. Außerdem wurde die Verjährungsfrist für Diskriminierungen auf drei Jahre angehoben, das Verbandsklagerecht eingeführt und die Beweisführung erleichtert.

Beweislast bei den Angeklagten

Bislang mussten Menschen, wenn sie eine konkrete Diskriminierungserfahrung beanstanden wollten, den Beweis dafür selbst erbringen. Die Neuerung bewirkt nun, dass, sollte die Tatsache einer Diskriminierung glaubhaft dargestellt werden, prinzipiell von einem Verstoß gegen das LADG ausgegangen wird. Dann liegt die Beweislast bei der angeklagten Seite.

Dafür gibt es auch von Wissenschaftlerinnen überwiegend Lob. Vor allem das Verbandsklagerecht sei eine gute Maßnahme, die viele bereits seit Langem gefordert hätten, so Eva Andrades, Projektleiterin des Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin. Allerdings wies sie darauf hin, dass die Ausstattung der Verbände unzureichend sei. „Klagen sind schlicht und einfach teuer“, so Andrades. Wenn man das Gesetz wirklich ernst nehme, müsse man die Verbände finanziell unterstützen.

Auch kritisierte sie die Tatsache, dass etwa Wohnungsbaugesellschaften unberücksichtigt blieben. Bekommt also jemand aufgrund seiner Geschlechtsidentität oder seines sozialen Status keine Wohnung, kann er oder sie dagegen nicht vorgehen.

Das LADG befindet sich momentan in der Abstimmung zwischen den einzelnen Senatsverwaltungen. Über den Sommer wird das Gesetzesvorhaben von den Verbänden bewertet, bis es dann schließlich dem Abgeordnetenhaus vorgelegt wird.

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