Krankenhäuser in Coronakrise: Verbot für Kinderbesuch falsch
Kinder sind keine Menschen zweiter Klasse. Es darf deshalb keine generellen Betretungsverbote für Kinder in Krankenhäusern geben.

I n der Coronapandemie erleben wir in Deutschland eine grundlegende Geringschätzung der Bedürfnisse von Kindern. Sie sind oftmals einfach nur Regelungsgegenstand von Politik, Institutionen und Verwaltungen. Das zeigt sich exemplarisch an vielen Krankenhäusern, die aufgrund der Pandemie ihre Regelungen dahingehend verschärft haben, dass Kinder unter 16 Jahren auch von dem Besuchen ihrer Angehöriger und sogar ihrer Eltern ausgeschlossen werden. Das widerspricht dem Kindeswohlvorrang der UN-Kinderrechtskonvention sowie dem Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen.
Holger Hofmann ist Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes mit Sitz in Berlin.
Natürlich sehen wir die hohen Anforderungen, denen Krankenhausbetriebe aktuell ausgesetzt sind. Dennoch: Kinder sind keine Menschen zweiter Klasse, und es darf keine generellen Betretungsverbote für Kinder in Krankenhäusern geben. Besuchsverbote beispielsweise bei erkrankten Elternteilen sind für Kinder nur sehr schwer zu verkraften. Besuche können auch gerade kleineren Kindern helfen zu verstehen, warum der Aufenthalt nötig ist. Im Übrigen können Besuchsverbote den Genesungsprozess des erkrankten Elternteils behindern. Statt eines generellen Betretungsverbotes braucht es deshalb verhältnismäßige Regelungen auch für Kinder und wirkungsvolle Schutzmaßnahmen, die Patentinnen und Patienten sowie das Klinikpersonal schützen.
Die zuständigen Ministerien und Behörden in den Bundesländern sind aufgefordert, in ihren Allgemeinverfügungen zur Coronapandemie klarzustellen, dass es trotz des Ziels der Eindämmung des Besuchsaufkommens keine generellen Betretungsverbote für Kinder geben darf. Sollten Krankenhäuser Besuche grundsätzlich auf eine Person pro Tag und Patient beschränken, muss es für kleine Kinder, die noch nicht selbstständig einen Krankenbesuch machen können, entsprechende Ausnahmen geben, wie es sie vielfach für Angehörige von minderjährigen PatientInnen und schwerstkranken Menschen, aber auch für Partner von werdenden Müttern gibt.
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