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Kommentar Urteil über G-20-ProtestcampDas oberste Gericht ziert sich

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Die Camps gab es schon früher und eigentlich ist die Rechtslage klar: Die Demonstranten können Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt selbst bestimmen.

Die Rechtslage ist klar. Wo ist das Problem? Foto: dpa

I st das Hamburger Protestcamp der G-20-Gipfelgegner eine geschützte Versammlung – oder nur eine verbotene Nutzung städtischer Grünflächen? Über diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht am Mittwochabend entscheiden und hat sie ausdrücklich offen gelassen. Die Frage sei so komplex, dass sie nicht im Eilverfahren geklärt werden könne, erklärten die Richter. Stattdessen hat Karlsruhe nur eine (ebenfalls ziemlich komplexe) Folgenabwägung im Einzelfall vorgenommen.

Die Zurückhaltung – oder besser gesagt Hasenfüßigkeit – der Richter überrascht. Protestcamps sind schließlich nichts Neues. Sie sind keine Erfindung des Arabischen Frühlings oder türkischer Demonstranten auf dem Taksim-Platz – und schon gar keine Neuerfindung der G-20-Gegner. Schon in den 1980er Jahren gab es das Hüttendorf an der Startbahn West oder die Freie Republik Wendland bei Gorleben.

Kern der Versammlungsfreiheit ist, dass die Demonstranten über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst bestimmen. Das ist ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Dass der Protest gegen einen mehrtägigen Gipfel auch mehrere Tage dauern kann, versteht sich von selbst. Und wenn beim G-20-Gipfel Essen und Übernachten zum Gipfelprogramm dazugehören, dann sollte das für das Protestcamp nicht weniger gelten. Und zwar erst recht, wenn die Art des Zusammenlebens Ausdruck der gemeinsam vertretenen Ziele sein soll.

Das alles ist kein Freibrief, nun überall und dauernd Protestcamps zu errichten. Je länger eine Versammlung dauert und je mehr sie öffentlichen Raum in Anspruch nimmt, umso mehr können Einschränkungen zugunsten anderer Interessen und Grundrechtsträger verlangt werden. Gerade deshalb erstaunt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht schon mit dem ersten Schritt – der Anerkennung des Protestcamps als geschützter Versammlung – so schwer tut.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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2 Kommentare

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  • Wie sich solche Protestcamps entwickeln können, haben wir erst vor kurzem auf dem Oranienburger Platz erleben dürfen. Meinungsfreiheit und -Kundgebung ist halt das eine, Zelten das andere.

     

    Essen und trinken lassen sich auch in Jugendherbergen, Hostels und auf Zeltplätzen organisieren.

  • Danke. Klare Worte.

     

    kurz - Dem zuständigen Senat -

    Seine "in std. Rspr".;) um - oder gern -

    Auch hinter dieselbigen.

     

    kurz - Meinungs&Versammlungsfreiheit

    Des Souverän - der Bürger - als unabdingbare -

    Grundlage unserer demokratischen

    Grundordnung dieser Republik als eines

    Demokratischen sozialen Rechtsstaat!