Klage wegen „Tippfehler“-Domain: Kunden klauen ist nicht erlaubt

Wetteronline.de hat gegen wetteronlin.de geklagt. Nun urteilte der BGH, die Tippfehler-Site darf dem Original nicht ins Geschäft pfuschen.

Auf der richtigen Seite gelandet: Nutzerin auf „Wetteronline“. Bild: imago/Jochen tack

KARLSRUHE dpa | Tippfehler beim Eingeben einer Internet-Adresse sind lästig. Oft landet man dann auf einer Webseite, die auf solche Vertipper spekuliert hat und so Geld aus Werbung einnehmen will. Der Betrieb einer solchen „Tippfehler-Domain“ kann grundsätzlich möglich sein, muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch das Wettbewerbsrecht einhalten. Wenn jemand auf diese Weise Kunden abfange und andere im Geschäftsbetrieb störe, sei dies eine unlautere Behinderung, sagte Richter Wolfgang Büscher.

Allerdings erzielte der Betreiber der Tippfehler-Domain wetteronlin.de aus Bonn einen Teilerfolg beim BGH. Der 1. Zivilsenat des Gerichts hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2012 auf, wonach die Registrierung dieser Adresse die Namensrechte des Wetterdienstes wetteronline.de verletzt. Da „wetteronline“ ein rein beschreibender Begriff sei, gebe es für diese Bezeichnung keine „für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft“.

Der Besitzer der Tippfehler-Domain muss seine Seite daher auch nicht löschen, wie es die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH aus Bonn in ihrer Klage verlangt hatte. Es sei denkbar, die Adresse wetteronlin.de in einer rechtlich zulässigen Form zu nutzen, befanden die Richter. Dort gibt es inzwischen auch nicht mehr die Weiterleitung zu einer Webseite, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde – mit entsprechenden Werbeeinnahmen für jeden irrtümlichen Aufruf.

Für Internet-Nutzer, die sich vertippen, sei meist nicht klar gewesen, warum sie statt bei dem Wetterdienst auf einer ganz anderen Seite gelandet seien, sagte der Richter bei der Verkündung des Urteils. Wenn Nutzer deswegen einen anderen Wetterdienst aufgerufen haben, sei dies zu Lasten von wetteronline.de gegangen. Anders hätte es sich verhalten, wenn der Betreiber einer Tippfehler-Domain auf diesen Umstand hingewiesen hätte – „dann erkennt der Nutzer, dass er auf der falschen Internetseite ist“, sagte Büscher.

Gegen „Trittbrettfahrer-Domains“

Nun hat der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wetteronline.de kann dann seine Klage dann allein auf das Wettbewerbsrecht beschränken – also ohne die abgeschmetterte Argumentation zum Namensrecht.

„Uns ging es vor allem darum, dass nicht jemand unseren Namen vertippt und dann ein Geschäft daraus gemacht wird“, sagte der Geschäftsführer von wetteronline.de, Joachim Klaßen. Er sieht in der BGH-Entscheidung einen Erfolg, da nun geklärt sei, „dass es nicht erlaubt ist, eine Trittbrettfahrer-Domain auszunutzen“.

Der auf Domain-Fragen spezialisierte Kölner Fachanwalt Dominik Eickemeier sagte, das rechtliche Vorgehen gegen Tippfehler-Domains bleibe mit dieser Entscheidung des BGH schwierig. Es fehle in Deutschland eine wirksame Waffe gegen solche Praktiken. Er schlägt vor, ein Schiedsgericht für solche Fälle einzurichten, wie es auch in anderen Ländern üblich ist.

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