Klage gegen Cannabis-Verbot: Gegen die Moral per Gesetz
Das Verbot von Cannabis ist ein massiver Verstoß gegen die Grundrechte, argumentiert ein Berliner Anwalt. Vor Gericht will er die Legalisierung erstreiten.
„Nur in autoritären Regimen werden bestimmte Moralvorstellungen durch staatliche Repression durchgesetzt“, heißt es in der Klageschrift, die das Cannabis-Verbot in Deutschland kippen will. Ab Mittwoch wird eine entsprechende Klage des pensionierten Rechtsanwaltes Thomas Herzog gegen die Bundesregierung vor dem Berliner Verwaltungsgericht verhandelt. Das Ziel: Cannabis soll aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen werden.
Herzog gibt Rechtsberatung im Berlin Hanf-Museum und würde gern ein Cannabis-Fachgeschäft eröffnen. Zusammen mit seinem Anwalt Volker Gerloff argumentiert er, das Verbot verstoße mehrfach gegen grundgesetzlich garantierte Rechte: gegen die freie Persönlichkeitsentfaltung, aufgrund drohender Gefängnisstrafen gegen das Recht auf Freiheit und wegen des Verkaufsverbots gegen jenes auf freie Berufsausübung.
Ebenso sehen die Kläger den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht gelassen. Sie wollen anhand von wissenschaftlichen Studien das Gericht dazu bringen, anzuerkennen, dass Cannabis nicht gefährlicher ist als Alkohol oder Nikotin.
„Das geltende Gesetz verletzt die Grundrechte massiv“, so Gerloff gegenüber der taz. Da dies per Verordnung zu beheben sei, habe die Bundesregierung keinen Gestaltungsspielraum, Cannabis weiterhin zu illegalisieren. Ob das Gericht da mitgeht, ist ungewiss. Es hat die Klage seit 2015 liegen gelassen und stets auf andere, wichtigere Verfahren verwiesen. Am Mittwoch wird es zunächst die Zulässigkeit der Klage verhandeln und, wenn dies, wie Gerloff erwartet, positiv beschieden ist, klären, ob und wie in die Beweisaufnahme eingestiegen wird.
1994 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Cannabis-Verbot verfassungskonform sei. Es trug der Regierung aber auf, wissenschaftliche Ergebnisse zur Gefährlichkeit der Substanz weiter zu beobachten. Dies sei, so die Ansicht der Kläger, aber nur unzureichend geschehen.
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