Klage gegen Atomausstieg: Wohl keine Enteignung
Das Verfassungsgericht macht den AKW-Betreibern nur wenig Hoffnung auf Schadenersatz für das Abschalten ihrer Reaktoren.
Im Wesentlichen ging es um den Schutz des Eigentums der Atomkonzerne. Diese wollen die vom Staat gewährten Reststrommengen der AKWs als Eigentum geschützt sehen. Diese Reststrommengen seien 2011 nach Fukushima teilweise „enteignet“ worden, als der Bundestag die 2010 gewährte Laufzeitverlängerung zurücknahm, sagte RWE-Anwalt Benedikt Wolfers.
„Das wirkt etwas konstruiert, die Reststrommengen als Eigentum zu betrachten“, gab Verfassungsrichterin Gabriele Britz zu bedenken. „Der Staat wollte sich die gestrichenen Strommengen nicht beschaffen, um sie selbst zu nutzen“, sagte Richter Johannes Masing. „Wenn die Polizei Kokain beschlagnahmt, ist das auch keine entschädigungspflichtige Enteignung“, erklärte Richter Reinhard Gaier. Die Richter tendierten offensichtlich nicht dazu, die Änderung des Atomgesetzes 2011 als Enteignung anzusehen.
Das Gesetz wäre dann nur eine Inhaltsbestimmung des Eigentums. Eine solche Inhaltsbestimmung ist nur ausnahmsweise entschädigungspflichtig. Kernfrage des Verfahrens ist daher, ob der beschleunigte Atomausstieg verhältnismäßig war. Die Bundesregierung bejahte dies. Fast alle AKWs können oder konnten mindestens 32 Jahre Strom liefern.
Die beim rot-grünen Atomausstieg von 2002 gewährten Reststrommengen, zu denen die Bundesregierung 2011 zurückkehrte, können bis 2022 zum allergrößten Teil produziert werden. „Soweit ein kleiner Teil der Reststrommenge entgegen den Prognosen übrig bleibt, liegt das im Wesentlichen an der gesunken Stromerzeugung durch die AKWs“, betonte Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD). Dafür sei der Staat nicht verantwortlich.
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