Keine Räumung: Flüchtlinge dürfen vorerst bleiben
Erneut hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, dass der Bezirk die von Flüchtlingen bewohnte Gerhart-Hauptmann-Schule vorerst nicht räumen darf.
Die Flüchtlinge, die in der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg leben, müssen vorerst nicht mit einer Räumung durch die Polizei rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag in einem Eilverfahren entschieden. Es handele sich nicht um eine gewöhnliche Besetzung, da der Bezirk die Nutzung zunächst gestattet habe, argumentierte das Gericht unter anderem. Eine Räumung müsse deshalb zunächst auf zivilrechtlichem Weg veranlasst werden. (Az.: VG 1 L 84.15)
Das ehemalige Schulgebäude wird seit Ende 2012 mit Duldung des Bezirks von Flüchtlingen bewohnt. Im Zusammenhang mit dem sogenannten "Einigungspapier Oranienplatz" zogen im Mai 2014 die meisten Bewohner der besetzten Schule in andere Unterkünfte um. Einige Flüchtlinge blieben jedoch in dem Gebäude. Nach mehrtägigen Protesten gegen eine zwangsweise Räumung gestattete der Bezirk den verbliebenen Flüchtlingen im Juli 2014 übergangsweise die Nutzung von Teilen der Schule.
Im Oktober 2014 erklärte der Bezirk, dass eine weitere Nutzung des Gebäudes nicht länger möglich sei. Im Februar 2015 wurden die Flüchtlinge vom Bezirk aufgefordert, das Haus zu verlassen. Eine Zwangsräumung wurde ebenfalls angedroht mit der Begründung, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege, weil die Schule in öffentlichem Eigentum ohne Genehmigung zweckwidrig genutzt werde.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darf eine Räumung vorerst nicht vollzogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei zweifelhaft. Es sei fraglich, ob das Bezirksamt hier ordnungsrechtlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit habe einschreiten dürfen, argumentierte das Gericht. Das ehemalige Schulgebäude sei keine öffentliche Einrichtung mehr und diene keinem unmittelbaren öffentlichen Zweck.
Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Bezirk selbst mit einer vertraglichen Vereinbarung den Aufenthalt im Gebäude erlaubt habe. Daher sei eine zivilgerichtliche Klärung vorrangig. Das Bezirksamt habe aber keine entsprechenden Schritte zur Räumung auf dem Zivilrechtsweg unternommen, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Da die Bewohner dem Bezirksamt bekannt seien, unterscheide sich die Situation hier wesentlich von "gewöhnlichen Hausbesetzungen", hieß es weiter. Das rein fiskalische Eigentum der öffentlichen Verwaltung genieße keine besondere Privilegierung. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (epd)
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