Jugendschutz: Legale Lockspitzel
Der Einsatz von Agents provocateurs ist in der Bundesrepublik üblich und grundsätzlich erlaubt. Darunter fallen auch jugendliche Testkäufer von Alkohol.
FREIBURG taz In der Debatte über den Vorstoß zur besseren Kontrolle des Jugendschutzgesetzes gehen die Begriffe ziemlich durcheinander. Will Ministerin von der Leyen Jugendliche nun als "verdeckte Ermittler", als "Agents provocateurs" oder nur als "Testkäufer" einsetzen?
Verdeckte Ermittler sind sie jedenfalls nicht. Hierunter versteht man Polizeibeamte, die unter falschem Namen (undercover) und mit falschen Papieren in kriminelle Szenen eintauchen. Besser passt der Begriff "Agent provocateur" oder Lockspitzel. Dies muss nicht unbedingt ein Polizeibeamter sein. Auch Privatpersonen, die gegen Geld oder aus persönlichem Interesse mit der Polizei zusammenarbeiten, können als Agent provocateur auftreten. Der Lockspitzel soll einem Verdächtigen die Gelegenheit zu einer verbotenen Tat eröffnen, um ihn dabei in flagranti zu erwischen. Üblich ist zum Beispiel der Ankauf von Drogen bei einer Person, die bereits als Dealer verdächtigt wird.
Grundsätzlich ist der Einsatz von Lockspitzeln zur Überführung von Verdächtigen in Deutschland erlaubt. Unzulässig ist ihr Einsatz nur, wenn dadurch Personen, die bisher unverdächtig und "nicht tatgeneigt" waren, zu Straftaten verleitet werden. Dann liegt ein Verstoß gegen das Gebot des "fairen Verfahrens" vor, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt ist. Der Verlockte wird hier aber nicht freigesprochen, er erhält nur Strafmilderung, so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil von 1999.
Der Begriff "Testkäufer" wird nicht nur im Strafrecht, sondern auch bei der Kontrolle von Produkt- und Servicequalität verwendet. Soweit der Testkäufer rechtswidrige Praktiken nachweisen soll, ist er ein Agent provocateur. CHRISTIAN RATH
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