Hartz IV und Wohnkostenübernahme: Nur im unteren Preissegment
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf die volle Übernahme von Wohn- und Heizkosten.
Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.
Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch wenn „die grundlegende Lebenssituation eines Menschen“ betroffen sei, ergebe sich „daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären“.
Im betreffenden Paragrafen des Sozialgesetzbuch II heißt es: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Was „angemessen“ bedeutet, definierten die Richter des Verfassungsgerichts nun: Das Jobcenter soll sich an den Mieten für vergleichbare Wohnungen „im unteren Preissegment“ am Wohnort des Leistungsempfängers orientieren.
Demnach durfte das Jobcenter die Leistungen der Klägerin kürzen, wenn die Wohnung nicht vergleichsweise günstig war. In einem solchen Fall sieht das Gesetz vor, dass Hartz-IV-Empfänger in der Regel spätestens nach sechs Monaten in eine günstigere Wohnung ziehen oder einen Untermieter suchen müssen.
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