Grundsatzurteil verschoben: Schwieriges Hotelverbot für NPD-Chef

Vor dem Bundesgerichtshof wird nun erst im Dezember verhandelt, ob ein brandenburgisches Wellness-Hotel den NPD-Chef Udo Voigt beherbergen muss oder nicht.

Unerwünschter Urlaubsgast: NPD-Chef Udo Voigt möchte vor Gericht durchsetzen, dass ihn ein Wellness-Hotel als Gast aufnehmen muss. Bild: dpa

KARLSRUHE dapd | Der Bundesgerichtshof wird erst am 16. Dezember darüber entscheiden, ob ein Hotel einen Gast allein wegen dessen politischer Überzeugung abweisen darf. Die Rechtsfragen seien neu und "ausgesprochen schwierig", sagte der Vorsitzende Richter des 5. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Krüger, am Freitag in Karlsruhe. Zuvor hatte der BGH über die Rechtmäßigkeit des Hotel-Hausverbots gegen NPD-Chef Udo Voigt mündlich verhandelt.

Voigt hatte Ende 2009 vier Tage in einem Luxushotel im brandenburgischen Bad Saarow verbringen wollen. Doch das Hotel erteilte dem NPD-Bundesvorsitzenden ein Hausverbot, weil dessen rechtsextreme politische Überzeugung nicht mit dem Ziel des Hauses zu vereinbaren sei, "jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten".

Die gegen das Hausverbot gerichtete Klage des NPD-Chefs war vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gescheitert. Es sei davon auszugehen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des NPD-Chefs provoziert fühlen könnten, hieß es zur Begründung. Doch ob dies ein "hinreichender Grund für ein Hausverbot" ist, prüft nun der BGH.

Der für das Grundstücksrecht zuständige Senat verhandelte über die Revision des 59-jährigen NPD-Bundesvorsitzenden, der nicht persönlich an der Verhandlung teilnahm. Voigt verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist darauf, dass er sich in dem Hotel - wie bei zwei früheren unbeanstandeten Aufenthalten im "Esplanade" - nicht politisch äußern werde.

Sein Anwalt sieht in dem Hausverbot einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Ein Hausverbot könne leicht "uferlos" werden, wenn allein der "Makel" einer inneren politischen Überzeugung bei einem potenziellen Gast ausschlaggebend sei.

Dies könnte sich schnell auch gegen Angehörige anderer politischer Überzeugungen oder Glaubensrichtungen wie Christen oder Muslime richten. Die NPD sei zudem keine verbotene Partei und wirke in mehreren Landesparlamenten an der politischen Willensbildung mit.

"Über meine Schwelle geht nur der, dem ich das erlaube"

Der Anwalt des Hotels hielt dagegen, ein Unternehmer dürfe sein Hotel so führen, wie es für ihn selbst am besten sei. "Der Unternehmer - und nicht die Bundesrepublik Deutschland - haftet dafür, ob bei ihm die Gäste kommen oder fernbleiben", sagte der Anwalt des Hotels.

Bei einem Hotel gelte der Grundsatz: "Über meine Schwelle geht nur der, dem ich das erlaube." Zudem gebe es am Scharmützelsee, an dem das Hotel liegt, "zahllose Ausweichmöglichkeiten".

Im vorliegenden Fall gehe es auch nicht um "Daseinsvorsorge" wie bei einem Notarzt, der niemanden abweisen dürfe. Es gehe auch nicht um die Öffnung einer Einrichtung für Massen von Menschen wie bei einem Stadion oder einem Flughafen.

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