Gericht zu G-20-Protest: Kein Camp im Stadtpark
Nächste Runde im Camp-Streit: Die Übernachtung im Stadtpark sei keine schützenswerte Meinungsäußerung, also auch keine Dauerkundgebung.
Am Freitag hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) überraschend entschieden, dem Camp den Schutz des Versammlungsgesetzes zu versagen. Es sei nicht ersichtlich, dass alle 10.000 Camper*innen „rund um die Uhr“ ihre Meinung öffentlichkeitswirksam kund täten (4 Bs 125/17). Die Zeltstadt sei lediglich zum Übernachten gedacht. Damit fehle der versammlungsrechtlich geschützte Kundgabe-Charakter. Das OVG widersprach so den zuvor gefällten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, das dem Protestcamp versammlungsrechtlichen Charakter zugesprochen hatte.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wiegt das Versammlungsrecht schwerer als die Befürchtungen der Polizei, dass militante GipfelgegnerInnen die Zeltstädte als Basis für Aktionen in der Stadt nutzen könnten.
Das Verwaltungsgericht hatte am Mittwoch auch einen Teil der von der Polizei erlassenen Demo-Verbotszone aufgehoben. Das Camp als „friedliche Versammlung“ könne nicht verboten werden, weil ein „polizeilicher Notstand“ nicht erkennbar sei.
Sollte das Bundesverfassungsgericht Protestcamps als politische Versammlungen anerkennen, die dem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit unterliegen – wie es das Verwaltungsgericht München beim G-7-Gipfel in Elmau 2015 getan hat – wäre das eine schwere Niederlage für den rot-grünen Hamburger Senat als politisch Verantwortlichen für das Agieren der Polizeistrategen, die in der Ära des rechtspopulistischen Hardliners Ronald Schill Karriere gemacht haben.
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