Gericht kippt Thüringer Paritätsgesetz: Mann, oh Mann, oh Mann

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt das Paritätsgesetz des Landtags. Es sei nicht mit dem Gleichstellungsgebot zu rechtfertigen.

Gericht und RichterInnen.

Der Verfassungsgerichtshof in Weimar bei einer Verhandlung zur Paritätsregelung Foto: Martin Schutt/dpa

Das Thüringer Paritätsgesetz ist nichtig. Die Pflicht, Wahllisten zur Landtagswahl abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen, verstößt gegen die Thüringer Landesverfassung. Das entschied an diesem Mittwoch der Thüringer Verfassungsgerichtshof.

Thüringen hatte im Juli 2019 als zweites Bundesland nach Brandenburg ein Paritätsgesetz beschlossen. Ziel war es, den Frauenanteil im Thüringer Landtag deutlich zu erhöhen. Derzeit sind nur 31 Prozent der Abgeordneten Frauen. Die AfD hat fast nur männliche Abgeordnete. Auch in der CDU ist der Männeranteil sehr hoch, allerdings vor allem wegen der vielen männlichen Direktmandate.

Das Thüringer Paritätsgesetz sah für Landeslisten ein Reißverschlussprinzip vor. Die Listen sollten abwechselnd mit Männern und Frauen besetzt werden. Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ sollten an jedem beliebigen Platz der Liste kandidieren können.

Gegen das Thüringer Paritätsgesetz erhob die Thüringer AfD-Fraktion eine abstrakte Normenkontrolle, über die jetzt der Thüringer Verfassungs­gerichtshof in Weimar entschied. Das Thüringer Verfassungsgericht besteht aus neun RichterInnen, sieben ­Männern und zwei Frauen. Eine ­Mehrheit von sechs Richtern (ausschließlich Männern) gab der AfD nun recht.

Gericht sah Chancengleichheit verletzt

Das Paritätsgesetz stelle einen Eingriff in mehrere Grundrechte und ­Verfassungswerte dar, listete Stefan Kaufmann, der Präsident des Gerichts, auf. Bürger könnten sich bei der ­Aufstellung der Landeslisten nicht mehr auf jeden Platz bewerben, sondern nur noch auf jeden zweiten Platz. Das ­beeinträchtige ihr passives Wahlrecht.

Parteien könnten ihr Anliegen nicht mehr durch einen besonders hohen Frauen- oder Männeranteil unterstreichen, wenn der Staat paritätische Listen vorschreibe, so Kaufmann. Dies beeinträchtige die Freiheit der Parteien, ihr Personal frei zu wählen.

Außerdem sah das Gericht die Chancengleichheit der Parteien verletzt. Ein Partei könne gezwungen sein, „aus ihrer Sicht weniger gut geeignete Kandidaten“ aufzustellen, wenn ein Geschlecht unter den Mitgliedern stark unterrepräsentiert ist.

Die entscheidende Frage war aber, ob diese durch das Paritätsgesetz verursachten Eingriffe durch andere Verfassungswerte gerechtfertigt werden konnten. Die Landesregierung berief sich hier vor allem auf das Gleichstellungsgebot der Thüringer Landesverfassung (Artikel 2). Danach ist das Land verpflichtet, die „tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen“ in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu „sichern“. Die Formulierung geht weiter als der entsprechende Passus im Grundgesetz, wo der Staat die tatsächliche Gleichstellung nur „fördern“ muss.

Richter beriefen sich auf Entstehung

Doch das Gericht hielt die Aussagekraft dieser Formulierung für „zu gering“, um darauf die Rechtfertigung einer derartigen Quotenregelung zu stützen. Paritätische Wahllisten seien in der Landesverfassung nicht ausdrücklich erwähnt.

Die Richter beriefen sich dabei auch auf die Entstehung der Landesverfassung im Jahr 1993. Damals hatten Grüne und PDS (Vorgängerin der Linkspartei) beantragt, die paritätische Vertretung von Männern und Frauen in Entscheidungsgremien ausdrücklich in der Verfassung zu erwähnen. Doch die Anträge wurden damals abgelehnt.

Drei VerfassungsrichterInnen stimmten gegen dieses Urteil, darunter die beiden einzigen weiblichen Mitglieder des Gerichts. In einem gemeinsamen Minderheitsvotum erklärten die Richter Renate Licht und Jens Petermann, dass das Gleichstellungsgebot der Verfassung auch quotierte Listen rechtfertige. Der Wortlaut sei hier eindeutig. Die Entstehungsgeschichte dürfe bei der Interpretation nicht überbewertet werden. Eine Verfassung müsse vor allem nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.

In einem weiteren Minderheitsvotum argumentierte die Richterin Elke Heßelmann ähnlich. Allerdings hätte sie den Parteien noch mehr Zeit zur Umstellung zugebilligt, sodass das Gesetz noch nicht bei der kommenden vorzeitigen Landtagswahl im ­April 2021 anwendbar gewesen wäre.

Reparatur kaum vorstellbar

Bei der kommenden Landtagswahl wird nun wieder das alte Wahlrecht – ohne Pflicht zu paritätischen Listen – angewandt. Eine Reparatur des Gesetzes ist kaum vorstellbar. Auch eine abgeschwächte Fassung des Paritätsgesetzes könnte wohl nur mit einer Änderung der Thüringer Landesverfassung beschlossen werden. Doch für eine Verfassungsänderung wäre eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, die angesichts der ablehnenden Haltung von CDU, AFD und auch FDP illusorisch ist.

Der Thüringer Justizminister Dirk Adams (Grüne) sagte nach der Urteilsverkündung, er sei zwar nicht glücklich über das Urteil, aber nun bestehe zumindest Rechtssicherheit für die kommende Landtagswahl.

Bereits am 20. August wird das Brandenburger Verfassungsgericht über das dortige Paritätsgesetz verhandeln.

(Az.: VerfGH 2/20)

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