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Geflüchtete vom Amt diskriminiert?Pingpong mit Asylsuchenden

Der Flüchtlingsrat Berlin wirft dem Amt für Flüchtlingsangelegenheiten systematische Diskriminierung von Roma vor. Das Amt bestreitet das.

Ob auch wirklich alle willkommen sind, ist laut Flüchtlingsrat fraglich Foto: Silas Stein/dpa

Berlin taz | Betreibt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine „systematische Diskriminierung“ von „schutzsuchenden Roma aus der Republik Moldau, die vermehrt Asylanträge stellen“? Diesen Vorwurf erhob Georg Classen vom Flüchtlingsrat gegenüber der taz am Donnerstag. Er kritisierte eine „perfide Strategie“ des LAF, Roma „abzuschrecken“, um die Anzahl der Asylanträge dieser Bevölkerungsgruppe zu verringern.

Hintergrund ist, dass seit dem Wochenende Berlins einziges Ankunftszentrum (AkuZ) für Geflüchtete offenbar teilweise überlastet ist, da anscheinend vermehrt Menschen aus der Republik Moldau – dem ärmsten Land Europas – in Berlin Schutz suchen.

Die Auseinandersetzung zwischen LAF und Flüchtlingsrat rührt nun daher, dass es sich nach Einschätzung von LAF-Sprecher Sascha Langenbach bei „gut der Hälfte“ der ankommenden Menschen um „sogenannte Folgeantragssteller“ handelt – also um Menschen, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, welcher aber abgelehnt wurde.

Und nun wird es kompliziert: Laut Langenbach fallen diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) – zumindest, bis dieses den Folgeantrag annimmt. Die Konsequenz des Behörden-Pingpongs: Zunächst ist niemand für die Versorgung zuständig, die Schutzsuchenden würden „formal als obdachlos“ gelten, so Langenbach.

„Diskriminierende Leistungsverweigerung“

Diese rechtliche Situation bestätigte auch Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linke) der taz. „In der Lebensrealität“ würde das LAF aber „keinen Menschen auf die Straße setzen“, so die Senatorin. „Selbstverständlich“ bestehe die Möglichkeit, im AkuZ zu übernachten.

Classen vom Flüchtlingsrat unterstellt dem LAF dennoch eine „diskriminierende Leistungsverweigerung“. Es sei „rechtlich schlicht falsch“, das Folgeantragsstellende bis zur Annahme ihres Antrags keinen Anspruch auf Leistungen hätten, schließlich bestehe das „Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“ weiterhin. Auch wenn für die Unterbringung gesorgt werde, gebe es andere Sozialleistungen, die den Asylsuchenden bis zur Annahme des Folgeantrags verwehrt blieben, wie etwa Taschengelder oder Krankenscheine.

Weiter kritisierte er, dass die unabhängige Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vom Gelände des AkuZ „rausgeschmissen“ worden sei, um mehr Räume für die Polizei zu schaffen. Die mache dort aber nichts anderes als zu prüfen, ob „ein Mensch bereits im Ausländerzentralregister erfasst“ sei – falls ja, würde ans Bamf verwiesen.

Das LAF wiederum weist das zurück: Die unabhängige Beratung der AWO sei lediglich wegen „Umbaumaßnahmen“ verlegt worden und finde nun „in den Aufnahmeeinrichtungen statt“. „Ab August“ käme die AWO zurück ins AkuZ – allerdings wohl mit stark verringerten Räumlichkeiten, wie Classen kritisierte.

Update: Dieser Artikel wurde am 23.07.2021 um 14:00 Uhr um die rechtliche Einschätzung des Flüchtlingsrates im drittletzten Absatz ergänzt.

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6 Kommentare

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  • RS
    Ria Sauter

    Das ärmste Land der EU.



    Das ist ein Satz, der alles aussagt. Solange es keine einheitlichen Einkommensverhältnisse gibt, machen sich die Menschen in der EU auf den Weg in die betuchteren Länder . Das kann so nicht funktionieren, für niemanden.



    Darüber gibt es kein Gipfeltreffen.

    • @Ria Sauter:

      "Das ärmste Land der EU."

      Steht nicht (und stand so nie) im Artikel. Wäre auch recht merkwürdig, wenn Moldau Mitglied der EU wäre.

      Kennen Sie den Unterschied zwischen der EU und Europa? Falls nicht wäre Ihnen kein Vorwurf zu machen. Frau von der Leyen spricht auch immer von Europa, wenn sie die EU meint.

  • Die Aussagen von Langenbach und Breitenbach sind ärgerlich, rechtlich falsch und peinlich für eine "linke" Senatorin. Es besteht in jedem Fall ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch nach AsylbLG, auch vor der Registrierung des Asylastrags beim BAMF.

    Der Anspruch ergibt sich aus einfachem Gesetz ebenso wie aus dem Urteil des BVerfG zum AsylbLG, wonach das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art 1 und 20 GG in jedem Fall sicherzustellen ist, solange Mensch sich physisch in Deustchland aufhält. Man könnte allenfalls einwenden, dass bis zum Asylantrag möglicherweise die Bezirksämter statt des LAF zuständig seien - was aber praktisch keinen Sinn macht.

    Die Menschen jetzt auf eine neu aktivierte Notunterkunft mit Feldbetten zu verweisen ist angesichts von aktuell 2000 freien sofort belegbaren Plätzen in den regulären LAF-Unterkünften eine böse Inszenierung des LAF. Skandal dass eine linke Senatorin da mitmacht, statt das LAF in seine Schranken zu verweisen.

    • @berlin ist für alle da:

      Wollen Sie wirklich sagen, die linke Senatorin kennt das Gesetz nicht und versucht, Asylbewerbern ihre Rechte zu nehmen?

      So sehr ich die Linke auch immer wieder kritisiere - das glaube ich nun nicht.

      • @rero:

        Nun ja, Rechtskenntnisse gehören in der Tat nicht zu den Stärken Breitenbachs. Das LAF als Initiator lieferte hier die Vorlage und die Senatorin bestätigt es statt Einhalt zu gebieten.

  • Wie kann das LAF diskriminieren, wenn es für die Bearbeitung nicht zuständig ist? Eher sollte die Möglichkeit der Folgeanträge eingeschränkt werden. Wer einmal abgelehnt worden ist, der sollte keine Möglichkeit haben, weitere Anträge zu stellen.