Gebühren für Vermittlung von Doktorvater: Doktortitel trotz Bestechung gültig

Wenn sich ein Doktorvater für die Betreuung einer Promotion bestechen lässt, bleibt der Titel trotzdem gültig. So entschied das Oberverwaltungsgericht Lünbeburg.

Wer seinen Doktorvater besticht, muss nicht um den eigenen Titel fürchten. Bild: dpa

Lüneburg dpa | Ein Doktortitel darf nicht aberkannt werden, nur weil sich der Doktorvater für die Betreuung der Promotion hat bestechen lassen. Es komme vielmehr auf die inhaltliche Leistung der Arbeit an, urteilte das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (2 LA 333/10 bis 337/10, 348/10 bis 350/10) und bestätigte damit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover. Das teilte das Gericht am Freitag in Lüneburg mit.

Der Fall: Die Universität Hannover hatte bei acht Juristen den Titel zurückgenommen, nachdem herausgekommen war, dass sich ihr Doktorvater für die Betreuung der Promotion hatte bestechen lassen. Dagegen hatten die Betroffenen geklagt.

Die Juristen hatten an ein Institut Gebühren in fünfstelliger Höhe für die Vermittlung des Doktorvaters entrichtet - dieser hatte dann von dem Institut ein Erfolgshonorar von rund 4000 Euro pro Doktorand erhalten - insgesamt kassierte er 156 000 Euro. Der Professor war deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit verurteilt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hielt die Aberkennung der Doktorwürde für die acht Juristen ebenso wie die erste Instanz nicht für begründet. Den Betroffenen hätte sich nicht der Verdacht aufdrängen müssen, dass ihr Doktorvater bestochen worden war.

Zum anderen hätten auch keine Anhaltspunkte für mangelhafte Leistungen vorgelegen, wie etwa Fälschungen, die Übernahme fremden Gedankenguts oder die Inanspruchnahme unzulässiger Hilfsmittel. Die Universität hätte deshalb in jedem Einzelfall der Frage nachgehen müssen, ob die Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten.

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