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Frist für Frischzellen

■ Ärzte setzen sich durch – Karsruhe setzt das Therapieverbot vorläufig aus

Freiburg (taz) – Die Frischzellentherapie bleibt für eine Übergangszeit weiter zulässig. Dies entschied gestern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es erließ dabei eine einstweilige Anordnung gegen das jüngst erlassene Verbot des Bundesgesundheitsministeriums. Das Verfahren ins Rollen gebracht hatten vier auf diese umstrittene Therapieform spezialisierte ÄrztInnen, die um Jahresumsätze von jeweils rund zwei bis drei Millionen Mark fürchten.

Für die Therapie werden ungeborenen Schafen oder jungen Lämmern Organe und Drüsengewebe entnommen und in einer Nährlösung zerkleinert. Das bläßliche Zellpüree wird den PatientInnen in die Hinterbacken gespritzt. Von ihren AnwenderInnen wird die Methode als Heilmittel gegen nahezu jede denkbare Krankheit gepriesen. KritikerInnen billigen ihr allenfalls Placebo-Effekte zu.

Im März verbot Horst Seehofer die umstrittene Therapieform. Den erheblichen Risiken stehe kein nachgewiesener Nutzen entgegen. WissenschaftlerInnen hatten vor allem auf die Gefahr allergischer Schocks hingewiesen.

Gegen dieses Verbot hatten die betroffenen ÄrztInnen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Im Mittelpunkt dieses Streits steht dabei weniger die medizinische Einschätzung der Frischzellentherapie, sondern die Frage, ob der Bund überhaupt eine Kompetenz für das Verbot besaß. Nach Ansicht der ÄrztInnen könnten allenfalls die Länder ein derartiges Verbot erlassen. Karlsruhe nimmt die Kompetenzfrage offensichtlich ernst, hat die ÄrztInnen allerdings verpflichtet, ihre Patienten über mögliche Risiken aufzuklären. (Az.: 1 BvR 420/97) C. Rath

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