Ferienwohnungsverbot in Berlin: Dänen mieten nicht
Eine dänische Gewerkschaft und eine Gemeinde klagten, um weiterhin Ferienwohnungen vermieten zu dürfen. Das Gericht sah das anders.
Die Gewerkschaft vermietet an ihre aktiven 11.300 sowie bereits pensionierten Mitglieder seit Jahren eine Vierzimmerwohnung in Wilmersdorf. Die Mieter müssen dafür eine wöchentliche Gebühr von 483 Euro entrichten. Nach Ansicht der Gewerkschaft diene die Gebühr lediglich dem Ausgleich der durch die Vermietung entstehenden Kosten. Außerdem seien die Gewerkschaftsmitglieder quasi Eigentümer der Wohnung – die gelte demnach als Zweitwohnung. Dieselbe Kammer des Gerichts hatte im August drei Klägern recht gegeben, die ihre Zweitwohnungen teilweise untervermieten.
Ganz ähnlich wie die Gewerkschaft argumentierte die Stiftung, die im Auftrag der Gemeinde zwei Wohnungen in der Prenzlauer Allee an die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung vermietet. Die fälligen Kosten von 336 Euro pro Woche dienten vor allem Verwaltungsaufgaben sowie Zusatzleistungen wie Wäsche, Strom, Internet und Reinigung. Die Kläger vertraten auch hier die Auffassung, eine Zweckentfremdung liege nicht vor, da die Wohnungen nicht vermietet werden. Nach Aussage des vorsitzenden Richters lägen noch weitere Fälle vor – insgesamt sei von etwa 50 Wohnungen auszugehen.
Ausführlich wurden in der mündlichen Verhandlung die Fragen erörtert: Liegt eine Zweckentfremdung vor? Und wenn ja, gibt es dennoch einen Anspruch auf Genehmigung? Die Kläger beriefen sich hier auf die Ausführungsverordnung des Zweckentfremdungsgesetzes. Dort heißt es: „Bei der Vermietung von Gästewohnungen durch Gewerkschaften, Universitäten und ähnlichen Institutionen muss das überwiegende Interesse an einer solchen Vermietung nicht gesondert begründet werden.“
Ein Fall von Diskriminierung?
Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts stellten jedoch fest: Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt in beiden Fällen vor, da die Wohnungen tage- bzw. wochenweise gegen ein Entgelt vermietet werden. Zudem fehle ein öffentliches Interesse, das der Gesetzgeber bei den Ausnahmen etwa für Gewerkschaften annehme. Dies wäre eventuell dann der Fall, wenn die Wohnungen für institutionelle Zwecke, etwa zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, genutzt werden würden.
Auch dem Vorwand, ein Verbot sei europarechtlich zu beanstanden, da auch deutsche Gewerkschaften im Ausland Ferienwohnungen unterhalten können, folgte das Gericht nicht. „Die Nutzung von Ferienwohnungen durch deutsche oder dänische Gewerkschaften stellt generell eine Zweckentfremdung dar“, so der Richter in seiner Urteilsbegründung. Die europarechtliche Frage stelle sich demnach nicht. In beiden Fällen ließen die Richter Berufung zu.
Noch am Vormittag hatten die Richter in einem Fall geurteilt, in dem eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Dies falle nicht unter die verbotene Zweckentfremdung.
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