Europäischer Gerichtshof zu Streaming: Illegal ist illegal
Ausreden wie „flüchtig“ gelten nicht: Wer offensichtlich unerlaubte Angebote streamt, handelt rechtswidrig. Eine Abmahnwelle droht aber nicht.
Konkret ging es um einen Fall aus den Niederlanden. Der Elektronik-Händler Jack Frederick Wullems verkaufte im Internet mit gewissem Erfolg ein kleines schwarzes Gerät namens „Filmspeler“. Hauptanreiz des Geräts waren voreingestellte Add-Ons, mit denen Streaming-Seiten im Netz aufgerufen werden konnten, die urheberrechtlich geschützte Filme, Serien und Sportübertragungen anboten.
Kostenlos konnten so Filme und Sportpartien auf dem heimischen Fernseher angesehen werden, die es sonst nur im Pay-TV gab. Auch Serien wurden so zugänglich, die erst viel später im holländischen Fernsehen ausgestrahlt wurden. Das Modell X9 des Filmspelers kostete 189 Euro.
Absehbares Verkaufsverbot
Gegen dieses Angebot klagte die holländische Stichting Brein, eine Stiftung, die die Interessen der Kreativwirtschaft vertritt. Schon der Verkauf des Filmspelers sei illegal. Da das Urheberrecht europäisch vereinheitlicht ist, musste der EuGH die Frage entscheiden.
Tatsächlich stimmte der EuGH nun der Stiftung zu. Der Verkauf des Filmspeler sei eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“ der geschützten Werke. Die EU-Urheberrechts-Richtlinie von 2001 sei weit auszulegen, da sie den Urhebern ein „hohes Schutzniveau“ bieten solle. Der Verkauf des Filmspelers dürfte in den Niederlanden nun wohl verboten werden.
Für Deutschland relevanter ist eine zweite Frage, über die der EuGH zu entscheiden hatte: Handeln auch die Nutzer rechtswidrig, wenn sie illegal angebotene Filme, Serien und Sportveranstaltungen streamen? Da dabei in der Regel der Inhalt kurzzeitig auf dem eigenen Computer oder Smartphone gespeichert wird, könnte darin eine unzulässige Vervielfältigung zu sehen sein.
Entscheidend ist, ob Interessen beeinträchtigt werden
Bisher ging man in Deutschland davon aus, dass bloßes Streaming für Nutzer nicht verboten ist. Dabei berief man sich auf eine Ausnahmevorschrift der EU-Richtlinie, wonach die „flüchtige“ und rein technisch bedingte Speicherung keine unzulässige Vervielfältigung ist.
Der EuGH erinnerte nun aber daran, dass die Ausnahmevorschrift als weitere Bedingung verlangt, „dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich beeinträchtigt werden“. Das ist laut EuGH beim unerlaubten Streaming geschützter Werke aber gerade nicht der Fall. Auch das Streaming offensichtlich illegaler Angebote gilt also von nun an als rechtswidrig. Das Urteil erfasst nicht nur die Nutzung eines Geräts wie des Filmspelers, sondern auch das Ansehen der Programme via Computer oder Smartphone direkt im Internet.
Der medienrechtlich spezialisierte Anwalt Christian Solmecke befürchtet nun aber keine neue Abmahnwelle gegen Streaming-Nutzer. Die IP-Adresse, mit der sich die Nutzer ins Internet einwählen, sei nur dem Streaming-Portal bekannt, das in der Regel anonym im Ausland betrieben werde und auf das die Rechteverwerter typischerweise keinen Zugriff hätten. (Az.: C 527/15)
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